§ 34 AO 1977, § 69 AO 1977, § 126 Abs 4 FGO
1. Gemäß § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) kann das FA den Geschäftsführer einer Gesellschaft wegen rückständiger Umsatzsteuer und Säumniszuschläge durch Haftungsbescheid nach § 191 AO 1977 in Haftung nehmen, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm auferlegten steuerlichen Verpflichtungen nicht erfüllt und insbesondere nicht dafür gesorgt hat, dass die Steuern aus den Mitteln, die er verwaltete, entrichtet wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beschränkt sich die Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
einer GmbH für die Umsatzsteuer sowie die Säumniszuschläge im Umfang auf den Betrag, mit dem die Gesellschaft bei unzureichender Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen das FA gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat („anteilige Tilgungsquote“). Zur Feststellung des Haftungsumfangs kann das FA die notwendigen Auskünfte über die anteilige Gläubigerbefriedigung verlangen, und der Geschäftsführer einer GmbH ist zur uneingeschränkten Mitwirkung verpflichtet (Senatsbeschluss vom 3. Mai 1999 VII S 1/99, BFH/NV 2000, 1, m.w.N.).
2. Wenn die GmbH im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr über die erforderlichen Mittel verfügt hat und Verbindlichkeiten nicht aus eigenen Mitteln der GmbH gezahlt wurden (hier Vermittlungsprovisionen), ändert dies an der Benachteiligung des Fiskus durch den Geschäftsführer nichts. Denn unabhängig, woher die finanziellen Mittel stammen, die dem Geschäftsführer in der Krise der Gesellschaft noch zur Verfügung stehen, muss er sie mit der gleichen Quote zur Tilgung der Steuerschulden wie zur Befriedigung anderer Gläubiger der GmbH verwenden. Der Senat hat diese Überlegungen bereits in seiner Rechtsprechung zur Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer in den Fällen entwickelt, in denen der Geschäftsführer ihm zur Verfügung stehende Mittel –seien es Gelder aus dem eigenem Vermögen oder durch eine Bank zur Verfügung gestellte Fremdmittel– ausschließlich zur Lohnzahlung an die Arbeitnehmer der GmbH verwendet hatte. Er hat die Geschäftsführerhaftung bejaht, wenn der Geschäftsführer über die Mittel, die er für die Lohnzahlungen verwandt hat, verfügen konnte, von diesen also die für die Begleichung der Lohnsteuer benötigten Beträge hätte einbehalten und der GmbH zuführen oder an deren Stelle unmittelbar an das FA abführen können (BFH-Urteil vom 22. November 2005 VII R 21/05, BFHE 211, 407, BStBl II 2006, 397; BFH-Beschluss vom 12. Juli 1983 VII B 19/83, BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655).
Schlagworte: Auskunftspflichten, Auskunftsverlangen, Einsatz fremder Mittel, Grundsatz der anteiligen Tilgung, Haftung für Steuerschulden, Mitwirkungspflichten, Umsatzsteuer