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BFH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – I B 100/12

§ 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, § 115 FGO, § 116 FGO

Da sich die – im Rahmen eines externen Fremdvergleichs ermittelte – Angemessenheit der Geschäftsführervergütung regelmäßig auf die Gesamtgeschäftsführung bezieht, sind bei Bestellung mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer insbesondere bei sog. kleineren GmbH ggfs. Vergütungsabschläge vorzunehmen, die auch von den Unterschieden in den Aufgabenstellungen abhängen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

Der Vortrag der Klägerin ist zum anderen auch mit Rücksicht auf die begehrte Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) unschlüssig. Die Klägerin hat insoweit nicht beachtet, dass das FG von der Rechtsprechung des BFH ausgegangen ist, nach der sich die –im Rahmen eines externen Fremdvergleichs ermittelte– Angemessenheit der Geschäftsführervergütung regelmäßig auf die Gesamtgeschäftsführung bezieht und bei Bestellung mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer insbesondere bei sog. kleineren GmbH ggf. Vergütungsabschläge vorzunehmen sind, die auch von den Unterschieden in den Aufgabenstellungen abhängen. Ebenso hat das FG beachtet, dass in Ausnahmefällen Gehaltszuschläge gerechtfertigt sein können und die gebotene Einzelfallbetrachtung es ausschließt, die vereinbarten Vergütungen pauschal durch Vergleichswerte zu ersetzen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2006 I B 138/05, juris; Senatsurteil in BFHE 202, 500, BStBl II 2004, 139; Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 812 ff.). Demgemäß wären substantiierte Darlegungen dazu erforderlich gewesen, aus welchen Gründen der Streitfall Anlass geben könnte, die vorstehenden Grundsätze fortzuentwickeln. Ob die hierauf beruhenden Erwägungen des FG im Einzelfall zu einem inhaltlich zutreffenden Ergebnis geführt haben, kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüft werden (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 I B 111/10, BFH/NV 2011, 1396). Hierauf zielende (einfachrechtliche) Einwände sind weder geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2006 I B 138/05, juris), noch können sie die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) eröffnen.

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Geschäftsführer, Geschäftsführergehalt, GmbH-Geschäftsführeranstellungsvertrag, Herabsetzung der Vergütung, Herabsetzung Geschäftsführervergütung, Steuerliche Angemessenheit dem Grunde nach, Steuerliche Angemessenheit der Gesamtbezüge, Steuerliche Angemessenheit der Höhe nach, Steuerliche Grenzen der Geschäftsführer-Vergütung, verdeckte Gewinnausschüttung