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BFH, Urteil vom 02.02.2012 – IV R 16/09

EStG § 7g

1. Eine Personengesellschaft ist nach § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG Existenzgründer, wenn alle Mitunternehmer natürliche Personen sind, die ihrerseits die Voraussetzungen eines Existenzgründers nach § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllen, oder wenn – bei Beteiligung einer anderen Personengesellschaft als Mitunternehmer – auch an dieser nur natürliche Personen i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG beteiligt sind.

2. Dem Wortlaut nach kann danach eine Personengesellschaft, an der – wie bei einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
– als Mitunternehmer eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, zwar kein Existenzgründer sein. Eine Kapitalgesellschaft kann allerdings ihrerseits nach § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 EStG Existenzgründer sein, wenn an ihr ausschließlich natürliche Personen i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG beteiligt sind. Kann danach aber grundsätzlich sowohl eine Personengesellschaft als auch eine Kapitalgesellschaft Existenzgründer sein, sofern jeweils nur natürliche Personen beteiligt sind, die ihrerseits die Voraussetzungen eines Existenzgründers i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllen, so muss nach Ansicht des Senats auch die GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
als Kombination dieser Rechtsformen als Existenzgründer anerkannt werden, sofern alle Mitunternehmer einschließlich der Komplementär-GmbH die Voraussetzungen eines Existenzgründers i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG erfüllen.

3. Dass der Gesetzgeber die GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
von der Begünstigung einer Existenzgründerrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG ausschließen wollte, ist nicht ersichtlich. Mit der Einführung der Existenzgründerrücklage in § 7g Abs. 7 EStG wollte der Gesetzgeber die Attraktivität von Unternehmensgründungen erhöhen. Die Eigenkapitalbildung in den Anfangsjahren sollte gefördert und damit das Insolvenzrisiko verringert werden. Insbesondere Existenzgründern in der Form kleinerer und mittlerer Unternehmungen sollte die Möglichkeit der Ansparabschreibung verstärkt zur Verfügung gestellt werden (BT-Drucks 13/4839, S. 38 f.). Die einschränkende Bestimmung des Begriffs des Existenzgründers erfolgte dabei nur, um unerwünschte Gestaltungen und Mitnahmeeffekte zu vermeiden (BT-Drucks 13/4839, S. 77). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
von der Förderung durch § 7g Abs. 7 EStG von vornherein ausschließen wollte (ebenso FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. April 2008 – 1 V 1419/08, EFG 2008, 1018; FG Münster, Urteil vom 12. Mai 2011 – 10 K 4791/08 G,F, EFG 2011, 2055; Hessisches FG, Urteil vom 6. Dezember 2004 – 1 K 939/02, EFG 2005, 686; Schmidt/Kulosa, EStG, 29. Aufl., § 7g Rz 83; Blümich/Brandis, § 7g a.F. EStG Rz 103; Roland in Bordewin/Brandt, § 7g a.F. EStG Rz 91; a.A. Thüringer FG, Urteil vom 30. Januar 2008 – 3 K 579/07, EFG 2008, 841; Oberfinanzdirektion Koblenz, Verfügung vom 24. Januar 2007, Deutsches Steuerrecht 2007, 625).

4. Bei § 7g Abs. 7 EStG handelt es sich um eine steuerliche Subventionsnorm. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH ist der Gesetzgeber bei solchen Normen weitgehend frei darin zu entscheiden, welche Personen oder Unternehmen er fördern will, solange die Leistungen nicht nach willkürlichen Kriterien gewährt werden, sondern sachbezogene Differenzierungsgesichtspunkte gelten (BVerfG-Beschluss vom 24. März 2010 – 1 BvR 2130/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 756, unter III.1.c der Gründe; BFH-Urteil in BFHE 221, 136, BStBl II 2008, 817, unter II.3.a der Gründe, und BFH-Beschluss vom 12. November 2008 – VIII B 201/07, nicht amtlich veröffentlicht). Es stellt ein in diesem Sinne sachbezogenes Kriterium dar, wenn für die Existenzgründereigenschaft einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verlangt wird, dass sämtliche Mitunternehmer ihrerseits die Voraussetzungen eines Existenzgründers erfüllen. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) enthält kein allgemeines Verfassungsgebot einer rechtsformneutralen Besteuerung (BVerfG-Beschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, BGBl I 2006, 1857, unter C.III. vor 1. der Gründe) in dem Sinne, dass es für die Existenzgründereigenschaft einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
nur darauf ankommen darf, dass alle am Vermögen und am laufenden Gewinn beteiligten Mitunternehmer Existenzgründer sind.

Schlagworte: Existenzgründer, Gesellschafter, GmbH & Co. KG, Gründung, Kapitalgesellschaft, Mitunternehmer, Personengesellschaft, Rücklagen, Steuerrecht