§ 219 AO 1977, § 34 AO 1977, § 69 AO 1977, § 109 AO, § 103 AO, § 105 AO, § 35 GmbHG
Als alleiniger mittelbarer Geschäftsführer der KG ist ein Geschäftsführer verpflichtet, die von der KG geschuldete Umsatzsteuer (§ 18 Abs.2 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes –UStG– 1973) an das FA abzuführen. Im Umfang der schuldhaften Nichterfüllung dieser Pflicht haftet der Geschäftsführer dem FA gegenüber neben der GmbH dem Grunde nach persönlich (§§ 109, 103, 105 AO). Er kann sich nicht damit entschuldigen, daß ein anderer, hier zwei Prokuristen, die Geschäfte der KG geführt und dabei die Unregelmäßigkeiten, die die Steuerverkürzung bewirkten, begangen hätten. Wenn der Geschäftsführer die Geschäftsführung durch einen anderen duldet, so hat er durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen dafür zu sorgen, daß dieser die steuerlichen Verpflichtungen der KG ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, seiner Rechtsstellung gemäß die Gesellschaft zu vertreten (vgl. § 35 i.V.m. § 43 Abs.1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung –GmbHG–) und zu handeln, so muß er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte der GmbH (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 7.November 1963 V 45/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 1964, 96). Verfügt der Geschäftsführer nicht über die erforderliche Zeit und Übersicht zur Wahrnehmung der Geschäftsführertätigkeit in dem vorstehend beschriebenen Umfang, so liegt das Verschulden darin, daß er es unterlassen hat, sich die erforderliche Übersicht zu verschaffen oder mit der Wahrnehmung der steuerlichen Belange der GmbH einen sachkundigen Berater zu betrauen oder zumindest in dem benötigten Umfang zuzuziehen (vgl. Urteil des BFH vom 22.Januar 1985 VII R 110/78, BFH/NV 1986, 18).
Schlagworte: Berater, Haftung für Steuerschulden, Mehrere Geschäftsführer, Prokurist, Verschulden