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BFH, Urteil vom 02. Dezember 2014 – VIII R 2/12

§ 8 Abs 1 EStG 2002, § 11 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 29 GmbHG, § 44 Abs 2 S 1 EStG 2002

1. Ausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH fließen diesem in der Regel auch dann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs beschlossen hat (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Die Zahlungsfähigkeit der GmbH ist auch dann gegeben, wenn diese zwar mangels eigener Liquidität die von ihr zu erbringende Ausschüttung nicht leisten kann, sie sich als beherrschende Gesellschafterin einer Tochter-GmbH mit hoher Liquidität indes jederzeit bei dieser bedienen kann, um sich selbst die für ihre Ausschüttung erforderlichen Geldmittel zu verschaffen.

Schlagworte: Gewinnverwendung, herrschendes Unternehmen