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BFH, Urteil vom 02. Dezember 2014 – VIII R 45/11

§ 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002, § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, EStG VZ 2006, KStG VZ 2006, § 60 Abs 3 FGO, § 32a KStG 2002 vom 13.12.2006, § 249 HGB, § 5 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 4 Abs 1 EStG 2002

1. Unterlässt es der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen in der Buchführung der GmbH zu treffen, um die Rückzahlung der von der GmbH zur Erfüllung seiner privaten Geschäfte per Scheck verauslagten Beträge zu sichern, findet die dadurch eingetretene Vermögensminderung der GmbH ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis, so dass die Voraussetzungen für eine vGA erfüllt sind.

2. Verzichtet eine GmbH zugunsten ihrer Schwestergesellschaft teilweise auf eine notariell beurkundete Kaufpreisforderung aus einem Grundstückskaufvertrag, führt dies – unabhängig vom Wert der verkauften Grundstücke – zu einer vGA bei dem Alleingesellschafter der beiden Gesellschaften.

Schlagworte: verdeckte Gewinnausschüttung