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BFH, Urteil vom 03. Juli 2014 – III R 30/11

§ 2 Abs 7 S 1 InvZulG 2005, Anh 1 Art 3 Abs 3 UAbs 1 EGEmpf 361/2003, Anh 1 Art 3 Abs 3 UAbs 4 EGEmpf 361/2003, § 2 Abs 6 S 1 Nr 1 InvZulG 2005, § 3 Abs 1 InvZulG 2005

1. Die in § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 zugrunde liegende Definition der KMU ist europarechtlich zu interpretieren.

 

2. Eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen i.S. von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs zur KMU-Empfehlung setzt weder eine vertragliche Beziehung noch eine Umgehungsabsicht voraus.

Ob eine tatsächlich gemeinsam handelnde Gruppe vorliegt, ist anhand einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der im Einzelfall vorliegenden rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu prüfen.

3. Die bei der Gewährung von Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ getroffene Entscheidung der Behandlung als KMU ist für die Entscheidung über die erhöhte Investitionszulage nach § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 nicht bindend.

Schlagworte: KMU-Schwelle, Verbundene Unternehmen