§ 69 AO, § 34 AO, § 21 Abs 2 Nr 2 InsO, § 41a EStG 2002
1. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt steht das Recht zu, den Schuldner an der Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu hindern.
2. Veranlasst ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt eine Kontosperrung, handelt der Geschäftsführer der insolventen GmbH nicht schuldhaft i.S.v. § 69 AO, wenn er das Verhalten des Insolvenzverwalters nicht vorausschauend bedacht und für die Entrichtung der Lohnsteuer noch vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesorgt hat.
Wie der Senat entschieden hat, kann einem Schuldner, der eine durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgesprochene Zustimmungsverweigerung zunächst akzeptiert und dagegen nicht unverzüglich rechtliche Schritte einleitet, nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe die gebotene Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich großem Maße verletzt und das außer Acht gelassen, was jedem hätte sofort einleuchten müssen (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2004 VII B 178/04, BFH/NV 2005, 661). Da der Kläger nicht schuldhaft i.S. von § 69 AO gehandelt hat, kommt eine Haftung für die für den Monat August 2001 geschuldete Lohnsteuer nebst steuerlichen Nebenleistungen nicht in Betracht.
Entgegen der Ansicht des FA kann dem Kläger auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe nach Stellung des Eröffnungsantrags die Entrichtung der Abzugsbeträge pflichtwidrig unterlassen. Denn zu diesem Zeitpunkt verfügte er aufgrund der vom vorläufigen Insolvenzverwalter veranlassten Kontosperrung nicht mehr über die hierzu erforderlichen Mittel. Auch ist zu berücksichtigen, dass nach den Anordnungen des Eröffnungsbeschlusses die Verwaltung des vollstreckungsbefangenen Vermögens nunmehr dem vorläufigen Insolvenzverwalter oblag.
Schlagworte: Haftung für Steuerschulden, Insolvenzverwalter, Kontensperrung, Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, Verhältnis des Steuerrechts zu § 64 Satz 1 GmbHG, Verschulden