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BFH, Urteil vom 05. November 2014 – IV R 30/11

§ 28 Abs 1 GewStG 1991, § 12 S 2 Nr 1 AO, § 10 AO, § 31 Abs 5 GewStG 1991, § 29 Abs 1 Nr 1 GewStG 1991

Kommen für eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte mehrere Orte als Ort der Geschäftsleitung in Betracht, ist grundsätzlich eine Gewichtung der Tätigkeiten vorzunehmen und danach der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen. Nehmen mehrere Personen gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von verschiedenen Orten aus wahr, ist eine Gewichtung nicht möglich; in diesem Fall bestehen mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten.

Schlagworte: Gewerbesteuer