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BFH, Urteil vom 09. Juni 2015 – X R 6/13

§ 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 16 Abs 4 EStG 2002, § 34 EStG 2002, EStG VZ 2006

1. Wird in einem Grundlagenbescheid ein Veräußerungsgewinn festgestellt, so sind dessen Höhe und Zurechnung für das Folgeverfahren bindend. Über die persönlichen Voraussetzungen eines Freibetrags ist im Einkommensteuerverfahren zu entscheiden.

2. Ergeht ein hinsichtlich der Höhe und/oder der Zurechnung des Veräußerungsgewinns geänderter Grundlagenbescheid, so ist der Einkommensteuerbescheid auch hinsichtlich des Freibetrags diesen Änderungen anzupassen.

3. Die in einem Grundlagenbescheid vorgenommene Zurechnung ist auch dann bindend, wenn ein Veräußerungsgeschäft vor einem Erbfall zwar abgeschlossen, aber erst nach einem Erbfall wirksam wurde.
4. Ein Freibetrag ist auch in solchen Fällen nur in der Person des Erben entstanden.

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