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BFH, Urteil vom 11. April 2013 – V R 29/10

§ 15 UStG 1999, § 15 UStG 2005, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2, UStG VZ 2005

1. Der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt sich nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Leistung.

2. Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Schlagworte: Amnestieprogramme