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BFH, Urteil vom 11. Februar 2015 – I R 3/14

§ 27 Abs 1 S 3 KStG 2002 vom 07.12.2006, § 27 Abs 1 S 5 KStG 2002 vom 07.12.2006, § 27 Abs 3 KStG 2002 vom 07.12.2006, § 27 Abs 5 KStG 2002 vom 07.12.2006, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 GG, Art 63 AEUV, Art 17 EUGrdRCh, KStG VZ 2009, § 272 Abs 2 Nr 4 HGB

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto, d.h. dessen Minderung vor Auskehrung der ausschüttbaren Gewinne nach § 27 Abs. 1 S. 3 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG, auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Leistung der Kapitalgesellschaft auf die Auflösung von Kapitalrücklagen zurückgeht. Das gilt auch dafür, dass nach § 27 Abs. 5 S. 3 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG die Berichtigung oder erstmalige Erteilung einer Steuerbescheinigung ausgeschlossen ist, wenn entweder die Minderung des Eigenkapitals zu niedrig bescheinigt oder eine Steuerbescheinigung bis zur Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nicht erteilt wurde.

Schlagworte: Einlagenkonto