GrEStG § 1
1. Auch wenn alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft bereits seit Gründung der Gesellschaft von einer Person teils unmittelbar, teils mittelbar über eine Gesellschaft gehalten werden, an der diese Person zu 100 v.H. beteiligt ist, löst die Vereinigung aller Anteile unmittelbar in der Hand dieser Person keine Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs.3 Nrn.1 oder 2 GrEStG 1983 aus (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.Oktober 1993 II R 116/90, BStBl II 1994, 121)
2. Die Tatbestände des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG 1983 und § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG 1983 knüpfen zwar an den Anspruch auf Übertragung bzw. die Vereinigung von Gesellschaftsanteilen an, erfassen aber die infolge der Vereinigung der Anteile der Gesellschaft mit Grundbesitz in einer Hand spezifisch grunderwerbsteuerrechtlich veränderte Zuordnung von Grundstücken (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. März 1982 II R 92/81, BFHE 135, 556, BStBl II 1982, 424). § 1 Abs.3 GrEStG 1983 behandelt den Inhaber aller Anteile so, als gehörten ihm zufolge der Vereinigung dieser Anteile in seiner Hand die Grundstücke, die dieser Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen sind. Aus dieser Fiktion folgt zugleich, dass in Bezug auf die Anteilsvereinigung diejenigen Anteile an einer Gesellschaft, die eine andere Gesellschaft hält, an der eine Person zu 100 v.H. beteiligt ist, dieser Person wie eigene Anteile zuzurechnen sind. Eine Vereinigung aller Anteile in einer Hand i.S. von § 1 Abs.3 Nrn.1 und 2 GrEStG 1983 liegt demgemäß auch dann vor, wenn der Anteilserwerber die Anteile einer Gesellschaft mit Grundbesitz teils selbst (unmittelbar), teils (mittelbar) über eine andere Gesellschaft hält, an der er zu 100 v.H. beteiligt ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Juni 1975 II R 38/69, BFHE 116, 406, BStBl II 1975, 834, und vom 30. März 1988 II R 76/87, BFHE 153, 63, BStBl II 1988, 550). Sind die Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz in dieser Weise bereits teils unmittelbar, teils mittelbar in einer Hand vereinigt, so löst die Veränderung der zivilrechtlichen Rechtszuständigkeit dadurch, dass die dem Alleingesellschafter grunderwerbsteuerrechtlich bereits zugerechneten Anteile auf ihn übertragen werden, sich also unmittelbar in seiner Hand vereinigen, bei im Übrigen unveränderten Beteiligungsverhältnissen keine Grunderwerbsteuer aus. Zur Begründung dafür verweist der Senat auf sein Urteil vom 20. Oktober 1993 II R 116/90 (BFHE 172, 538, BStBl II 1994, 121).
3. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den – mit Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 II R 116/90 entschiedenen – Fall, dass die teils unmittelbare, teils mittelbare AnteilsvereinigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anteilsvereinigung
mittelbare Anteilsvereinigung
durch eine grundsätzlich der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG 1983 unterliegende Anteilsübertragung entstanden ist, sondern auch dann, wenn dieses Beteiligungsverhältnis von Anfang an, d.h. seit Gründung der Gesellschaft, besteht. Auch in diesem Fall sind die Gesellschaftsgrundstücke dem Inhaber der Anteile bereits vorher grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen. Auch in diesem Fall bewirkt die zivilrechtliche unmittelbare Vereinigung aller Anteile keine grunderwerbsteuerrechtlich erhebliche Verstärkung seiner Position in Bezug auf diese Gesellschaft mehr. Auch bei dieser Ausgangskonstellation wird daher durch die nachfolgende unmittelbare AnteilsvereinigungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Anteilsvereinigung
unmittelbare Anteilsvereinigung
der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG 1983 nicht mehr verwirklicht.
Schlagworte: Anteilsvereinigung, Beteiligungskette, Erwerb von Geschäftsanteilen, Erwerbsfiktion, fiktiver Erwerb von Grundstücken, Grunderwerbsteuer, Steuerrecht, Verkürzung der Beteiligungskette