AO §§ 169, 171, 181, 182
1. Soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein Feststellungsbescheid, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist, noch zulässig ergehen kann, ist der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer im Ausmaß der Bindung dieses Grundlagenbescheids gehemmt und wird diese Hemmung durch § 171 Abs.10 AO 1977 auf die Frist von einem Jahr nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids ausgedehnt.
2. Zweck der Regelung des § 171 Abs.10 AO 1977 ist es, den Finanzbehörden ausreichend Zeit für die Auswertung eines Grundlagenbescheids einzuräumen. § 171 Abs.10 AO 1977 ist somit die verjährungsrechtliche Ergänzung zu § 175 Abs.1 Nr.1 AO 1977.wonach ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird.
3. § 171 Abs.10 AO 1977 bewirkt, daß – unbeschadet des Ablaufs der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer im übrigen- der Ablauf der Festsetzungsfrist insoweit gehemmt ist, als die Folgesteuer auf einem Grundlagenbescheid beruht oder beruhen kann. Daraus folgt, daß der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer insoweit verknüpft ist mit der Feststellungsfrist (vgl. § 181 Abs.1 bis 3 AO 1977), die ihrerseits für die Zulässigkeit des Erlasses des Grundlagenbescheids (§ 169 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 181 Abs.1 AO 1977) maßgeblich ist. § 171 Abs.10 AO 1977 bewirkt folglich nicht, daß eine zunächst abgelaufene Festsetzungsfrist durch den Erlaß eines Grundlagenbescheids im Umfang der von diesem ausgehenden Bindungswirkung wieder erneut in Lauf gesetzt wird. Soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein Feststellungsbescheid, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist, noch zulässig ergehen kann, ist der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer im Ausmaß der Bindung dieses Grundlagenbescheids gehemmt und wird diese Hemmung durch § 171 Abs.10 AO 1977 auf die Frist von einem Jahr nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids ausgedehnt.
4. Die Ablaufhemmung bezieht sich dabei nur auf diejenige Steuer (denjenigen Steuerbetrag oder -teilbetrag), für die die Besteuerungsgrundlagen abweichend von § 157 Abs.2 AO 1977 im Feststellungsbescheid verbindlich (§ 182 Abs.1 AO 1977) gesondert festgestellt sind. Die Begrenzung der Ablaufhemmung folgt aus der in § 171 Abs.10 AO 1977 durch das Wort „soweit“ enthaltenen Einschränkung. § 181 Abs.5 AO 1977 hat dabei außer Betracht zu bleiben (vgl. § 181 Abs.5 Satz 1 letzter Halbsatz AO 1977).
Schlagworte: Ablaufhemmung, Bindungswirkung, Festsetzungsfrist, Feststellungsbescheid, Feststellungsfrist, Folgesteuer, Grundlagenbescheid, Hemmung, Steuerrecht