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BFH, Urteil vom 15. Oktober 2014 – II R 14/14

§ 100 FGO, § 123 FGO, § 1 Abs 3 Nr 1 GrEStG 1997, § 2 Abs 3 S 1 GrEStG 1997, § 3 Nr 2 S 1 GrEStG 1997, § 17 Abs 3 GrEStG 1997, § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 126 Abs 1 FGO, § 179 Abs 1 AO

1. Ein Feststellungsbescheid i.S. von § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG, der bei einer Anteilsvereinigung die Steuerpflicht dem Grunde nach sowie alle von dem steuerbaren Rechtsvorgang betroffenen Grundstücke und die darauf entfallenden Anteile an den einschlägigen Steuerbegünstigungen feststellt, kann vom FG nicht dahin geändert werden, dass mehrere dieser Grundstücke als zu einer wirtschaftlichen Einheit i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG gehörend zusammengefasst werden.

 

2. Führen mehrere zeitlich gestreckte, teilweise unentgeltliche und teilweise entgeltliche Übertragungen von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft zu einer Anteilsvereinigung i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, sind bei der Ermittlung der Steuerbegünstigung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG sowohl die Änderungen des Grundstücksbestands als auch die Werterhöhung der Grundstücke zu berücksichtigen.

Schlagworte: Grunderwerbsteuerbefreiung