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BFH, Urteil vom 16.08.2008 – IV R 98/06

§ 15a Abs 1 S 1 EStG 1990, § 120 Abs 2 HGB, § 167 Abs 2 HGB, § 171 HGB, § 172 HGB

1. Leistet der Kommanditist zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen, nicht voll eingezahlten Hafteinlage eine weitere Bareinlage, so kann er im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die Rechtsfolge herbeiführen, dass die Einlage nicht mit der eingetragenen Haftsumme zu verrechnen ist, sondern im Umfang ihres Wertes die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos verhindert und auf diese Weise nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlusten führt (Anschluss an Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 IV R 38/05, BFHE 219, 136).

Der Senat hat mit Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 38/05 (BFHE 219, 136, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2008, 38 mit Anm. MK) entschieden, dass ein Kommanditist, der zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage eine weitere Sacheinlage leistet, im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die Rechtsfolge herbeiführen kann, dass die Haftungsbefreiung nach § 171 Abs. 1  2. Halbsatz HGB nicht eintritt. Das führt dazu, dass die Einlage nicht mit der eingetragenen Haftsumme zu verrechnen ist, sondern im Umfang ihres Wertes die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos verhindert und auf diese Weise nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlusten führt.

2. Wird das im Rahmen eines sog. Vier-Konten-Modells eingerichtete „Darlehenskonto“ eines Gesellschafters infolge von gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehenen Auszahlungen negativ, so weist das nunmehr aktivische „Darlehenskonto“ eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter aus mit der Folge, dass es in die Ermittlung des Kapitalkontos des Kommanditisten nach § 15a Abs. 1 EStG nicht einzubeziehen ist.

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