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BFH, Urteil vom 16. Juni 2015 – IX R 28/14

§ 17 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002, EStG VZ 2005, § 60 Abs 1 Nr 5 GmbHG, § 12 Abs 2 BewG 1991, § 12 Abs 1 S 1 BewG 1991

1. Die Auflösung einer GmbH hat zivilrechtlich nicht die Befreiung des Gesellschafters von einer gegenüber der GmbH bestehenden Verbindlichkeit zur Folge. Die bloße Nichteinziehung der Forderung im Zuge der Auflösung führt daher nicht zur Zuteilung oder Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft i.S. des § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG.

2. Ist die einer GmbH gegen ihren Gesellschafter zustehende Forderung im Zeitpunkt der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
wegen der Vermögenslosigkeit des Gesellschafters objektiv wertlos, ist die Forderung bei der Ermittlung des Auflösungsgewinns nicht mit ihrem Nennwert in den Veräußerungspreis einzubeziehen.

Schlagworte: Auflösung der Gesellschaft