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BFH, Urteil vom 21.01.2004 – XI R 3/03

§ 5 AO 1977, § 71 AO 1977, § 191 AO 1977, § 102 FGO, § 27 StGB, § 370 AO 1977

Der BFH hat mit Urteil vom 26. Februar 1991 VII R 3/90 (BFH/NV 1991, 504) entschieden, dass bei einer vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Haftungsinanspruchnahme nach den §§ 191, 71 AO 1977 auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen im Haftungsbescheid oder in der Einspruchsentscheidung als ermessensgerecht nach § 102 FGO anzusehen ist; die Vorprägung der Ermessensentscheidung im Falle einer vorsätzlichen Steuerverkürzung oder einer Beihilfe ist nicht nur für die Inanspruchnahme dem Grunde nach, sondern auch für die Inanspruchnahme der Höhe nach gegeben. Im Rahmen der Betätigung des Auswahl- und Entschließungsermessens besteht danach –insbesondere im Hinblick auf den Schadenersatzcharakter der Haftungsnormen– kein Grund, Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die sich aus der Größenordnung der Haftungsschuld im Vergleich zu den finanziellen Möglichkeiten des Haftungsschuldners ergeben (BFH-Beschluss vom 29. August 2001 VII B 54/01, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern –ZfZ– 2002, 55, mit weiteren umfassenden Nachweisen). § 71 AO 1977 soll eine Schadensersatzpflicht in Höhe der verkürzten Beträge begründen (so BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 504, unter Hinweis auf das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 7. Oktober 1936 IV A 86/36, RFHE 40, 118, 120 f.; Klein/Rüsken, Kommentar zur Abgabenordnung, 8. Aufl., 2003, § 71, Rz. 2). Der Kläger wird nicht für sein Fehlverhalten als Geschäftsführer in Anspruch genommen, sondern für die vorsätzliche Beteiligung an einer fremden Steuerhinterziehung.

Schlagworte: Außenhaftung, Beihilfe, Haftung für Steuerschulden, Steuerhinterziehung