§ 34 AO 1977, § 76 Abs 1 FGO, § 35 AO 1977, § 69 AO 1977, § 76 AO 1977, § 46 Abs 1 ZG, § 46 Abs 3 ZG, § 120 Abs 2 FGO
1. Nach § 69 AO 1977 haften auch die in § 35 AO 1977 bezeichneten Personen. Nach dieser Vorschrift hat, wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs.1 AO 1977), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann. Verfügungsberechtigter in diesem Sinn ist jeder, der rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind (§ 39 AO 1977), verfügen kann (vgl. Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8.Aufl., § 35 AO 1977 Anm.7). Nach der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift (BTDrucks VI/1982 zu § 38) ist unter rechtlicher Verfügungsbefugnis die Fähigkeit zu verstehen, im Außenverhältnis wirksam zu handeln, d.h. die bürgerlich- rechtliche Verfügungsmacht. Ferner setzt § 35 AO 1977 voraus, daß der Verfügungsberechtigte in seiner Eigenschaft als solcher auch nach außen aufgetreten ist; er muß nach außen ausdrücklich oder schlüssig zu erkennen gegeben haben, daß er von seiner Verfügungsmacht Gebrauch machen will (vgl. Offerhaus, a.a.O., Anm.11). Verfügungsberechtigter i. S. v. § 35 AO ist der faktische Geschäftsführer.
2. Grobe Fahrlässigkeit i.S. des § 69 AO 1977 liegt vor, wenn jemand die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat.
Schlagworte: faktischer Geschäftsführer, Haftung für Steuerschulden, Schuldner, Verschulden