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BFH, Urteil vom 21.12.2005 – I R 66/05

GewStG §§ 2, 14; KStG §§ 7, 14; UmwG § 17; UmwStG §§ 2, 11 ff.

1. Veräußert der Organträger seine Alleinbeteiligung an der Organgesellschaft, die anschließend gemäß § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 rückwirkend auf den Erwerber verschmolzen wird, endet das (gewerbesteuerliche) Organschaftsverhältnis mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag. Fällt dieser Übertragungsstichtag nicht auf das Ende eines Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, entsteht bei dieser für steuerliche Zwecke ein mit dem Verschmelzungsstichtag endendes Rumpfwirtschaftsjahr und damit ein abgekürzter Erhebungszeitraum. Der in diesem Zeitraum von der Organgesellschaft erzielte Gewerbeertrag ist dem bisherigen Organträger zuzurechnen.

2. Ist eine Kapitalgesellschaft in ein anderes inländisches Unternehmen in der Weise eingegliedert, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 bis 3 KStG 1999 erfüllt sind, so gilt sie nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 als Betriebsstätte des anderen Unternehmens.

3. Die steuerliche Rückwirkung gemäß § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 beruht auf einer Fiktion (vgl. Senatsurteil in BFHE 203, 329, BStBl II 2004, 534). Durch diese Fiktion werden bezogen auf den Übertragungsstichtag (lediglich) die zeitlichen Zusammenhänge verändert, die –in Gestalt des Erfordernisses der ununterbrochenen Tatbestandserfüllung im betreffenden Wirtschaftsjahr von dessen Beginn an– auch für die Organschaft maßgeblich sind. Es wird infolgedessen nicht „eine einmal gescheiterte Organschaft rückwirkend (…) reanimiert“ (so Herlinghaus, EFG 2005, 1462, 1464). Vielmehr wird mit der auf den rückbezogenen Übertragungsstichtag vorverlagerten Verschmelzung ein fiktiver Sachverhalt an die Stelle des bis dahin tatsächlich verwirklichten gesetzt, der eigene steuerliche Rechtsfolgen auslöst und durch die nachfolgende Entwicklung nicht „überholt“ wird.

Schlagworte: Eingliederung, Gewerbesteuer, gewerbesteuerliche Organschaft, inländisches Unternehmen, Kapitalgesellschaft, Organgesellschaft, Organschaft, Organschaftsverhältnis, Organträger, Rechtsnachfolger, Rumpfwirtschaftsjahr, steuerlicher Übertragungsstichtag, Steuerrecht, Veräußerung der Organbeteiligung, Verschmelzungsstichtag