§ 103 AO, § 105 AO, § 109 AO, § 254 BGB, § 18 Abs 1 S 2 UStG 1967, § 18 Abs 2 UStG 1967, § 2 StAnpG
Der Geschäftsführer kann sich –was die Frage des Verschuldens (das nach § 109 AO Vorsatz und Fahrlässigkeit umfaßt) betrifft– nicht damit exkulpieren, er habe wegen großen Geschäftsanfalls bei der KG deren steuerliche Belange nicht mehr überblickt und daher ihre Wahrnehmung auf Dritte (Steuerberater und Angestellte) übertragen müssen, deren Fehlverhalten ihm nicht anzulasten sei. Stand der Geschäftsführer hinsichtlich der steuerlichen Pflichten in der Verantwortung gegenüber dem FA, so konnte er deren Umfang weder objektiv begrenzen noch den Maßstab der gebotenen Sorgfalt subjektiv aus eigener Befugnis einengen (BFH-Urteil vom 26.April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 unter Ziffer 2 Buchst.b). Die fehlerhafte Angabe der überhöhten Vorsteuerbeträge in der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 1973 beruht somit auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Klägers i.S. von § 109 AO. Dem Geschäftsführer ist mindestens grobfahrlässige Handlungsweise anzulasten, so daß sich in bezug auf die Ausübung des Ermessens eine ausdrückliche Begründung im Haftungsbescheid selbst erübrigte (BFH-Urteil vom 13.April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508).
Schlagworte: Berater, Haftung für Steuerschulden, Pflichtverletzung und Kausalität, Verschulden