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BFH, Urteil vom 24. September 2015 – IV R 9/13

§ 15 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 15 Abs 2 EStG 2002, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 15 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 15 Abs 2 EStG 2009, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 133 BGB, § 157 BGB, § 181 BGB, § 709 BGB, § 1 Abs 1 ErbbauV, § 12 Abs 1 S 1 ErbbauV, § 27 Abs 1 S 1 ErbbauV, § 96 Abs 1 FGO, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009

Bestellt der Eigentümer an einem unbebauten Grundstück ein Erbbaurecht und errichtet der Erbbauberechtigte ein Gebäude, das er an ein Betriebsunternehmen vermietet, fehlt zwischen dem Eigentümer und dem Betriebsunternehmen die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung.

Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall keine sachliche Verflechtung zwischen der Klägerin und der D-GmbH vor, da die Klägerin der D-GmbH keine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlassen hat. Die Klägerin hat nur der C-GmbH (Erbbauberechtigte), nicht aber der D-GmbH das Erbbaurecht über 49 Jahre eingeräumt. Das zwischen der C-GmbH und der D-GmbH vereinbarte Mietverhältnis stellt gegenüber dem Erbbaurecht ein eigenständiges Nutzungsrecht und damit ein aliud dar und betraf zudem ein anderes Wirtschaftsgut. Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes –ErbbauRG–). Mit dessen Bestellung hat die C-GmbH ein langjähriges, dingliches Nutzungsrecht an den Grundstücksflächen erhalten. Sie errichtete auf eigenes wirtschaftliches Risiko das Verwaltungs-, Lager- und Einzelhandelsverkaufsgebäude und vermietete es in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an die D-GmbH. Das Gebäude wurde nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG zum wesentlichen Bestandteil des Erbbaurechts (vgl. Bardenhewer in Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 10. Aufl., § 12 Rz 4) und stand damit im Eigentum der C-GmbH. Aufgrund der durch das Erbbaurecht bewirkten wirtschaftlichen und rechtlichen Trennung von Grundstück und Gebäude ist es unzutreffend, wenn das FG (Urteil, Seite 20) davon ausgeht, dass das der C-GmbH von der Klägerin „überlassene Grundstück (…) für die D-GmbH (…) eine wesentliche Betriebsgrundlage“ sei. Denn die Klägerin hat der C-GmbH nur das Erbbaurecht bestellt und diese hat der D-GmbH nicht das Grundstück überlassen, sondern das Gebäude. Dass die Einräumung des Erbbaurechts an die C-GmbH auch wirtschaftlich nicht mit der Nutzungsüberlassung des Mietobjekts von der C-GmbH an die D-GmbH gleichgesetzt werden kann, ist zudem daran erkennbar, dass der von der C-GmbH an die Klägerin jährlich zu leistende Erbbauzins 150.000 € betrug, während die D-GmbH an die C-GmbH einen Mietzins in Höhe von 1.044.000 € pro Jahr entrichtete.

1. Aus den nicht vergleichbare Sachverhalte betreffenden BFH-Urteilen vom 28.11.2001 X R 50/97 und X R 49/97 zur mittelbaren Nutzungsüberlassung ließ sich im vorliegenden Fall eine sachliche Verflechtung nicht herleiten. Vorliegend übte der Erbbauberechtigte mit der Bebauung eine eigene wesentliche wirtschaftliche Funktion aus und war kein Zwischenvermieter; zudem war er gegenüber dem Eigentümer nicht zur Weitervermietung an ein bestimmtes Unternehmen verpflichtet.

 

2. Bei der Beteiligung von Nur-Besitzgesellschaftern an der Besitzpersonengesellschaft liegt keine personelle Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen vor, wenn im Besitzunternehmen das Einstimmigkeitsprinzip gilt, da die beherrschende Person oder Personengruppe rechtlich ihren Willen in der Besitzgesellschaft nicht mehr durchsetzen kann (vgl. BFH-Rechtsprechung; hier: Auslegung eines im GbR-Vertrag enthaltenen Einstimmigkeitserfordernisses dahingehend, dass dieses auch die Beendigung als actus contrarius zum Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages umfasst).
3. Die Beurteilung, ob ein Gesellschafter seinen Willen in der Besitzpersonengesellschaft hinsichtlich des Erbbaurechtsverhältnisses durchsetzen konnte, ist anhand der tatsächlichen Umstände zu treffen. Dies schließt es aus, rein hypothetische, lebensfremde oder fernliegende Geschehensabläufe, für deren Eintritt keine Anhaltspunkte bestehen, zu berücksichtigen.

Schlagworte: Betriebsaufspaltung, Betriebsaufspaltung Gesellschaftsrecht