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BFH, Urteil vom 25. März 2015 – I R 91/12

§ 3 Nr 25 GewStG 1991, § 5 Abs 1 Nr 18 KStG 1991, § 3 Nr 25 GewStG 1999, § 3 Nr 25 GewStG 2002, § 5 Abs 1 Nr 18 KStG 1996, § 5 Abs 1 Nr 18 KStG 1999, § 5 Abs 1 Nr 18 KStG 2002

Geht eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten nach, die auch von privaten Anbietern erbracht werden können, ist sie nicht von der Gewerbesteuer befreit (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. August 2005 I R 37/04, BFHE 211, 117, BStBl II 2006, 141).

Nach diesen Maßstäben, die weitgehend mit der Verwaltungspraxis (BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 54) übereinstimmen, handelt es sich bei der W-GmbH nicht um eine steuerbegünstigte Wirtschaftsförderungsgesellschaft. Das FG hat dazu festgestellt, dass die W-GmbH langfristige Mietverträge zu marktüblichen Konditionen sowohl mit staatlichen Mittel- und Oberbehörden als auch mit privaten Unternehmen geschlossen hat, ohne dass ein erkennbarer (ggf. wirtschaftsfördernder) Bezug zu einer Ansiedlung oder einer Erweiterung eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten vorgelegen hätte. Die W-GmbH hat sich zudem als persönlich haftende Gesellschafterin an einer kommunalen Grundstücksgesellschaft beteiligt und hierbei Dienstleistungen der Grundstücksbewirtschaftung übernommen. Sie ist damit in unmittelbarem Wettbewerb zu vergleichbaren privaten Vermietern und Vermietungsunternehmen getreten. Dass eine derartige Wettbewerbssituation vom FG nicht konkret ermittelt oder festgestellt worden ist, tut dabei nichts zur Sache; es genügt, wie der Senat vielfach zu der vergleichbaren Ausgangslage des Vorliegens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 14 der Abgabenordnung) im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerbefreiung beispielweise nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 9 KStG zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 2014 I R 65/12, BFHE 245, 517; vom 31. Juli 2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, jeweils m.w.N.), eine potentielle Wettbewerbssituation. Für die Situation des § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG 1991/1996/1999/2002 und damit auch des § 3 Nr. 25 GewStG 1991/1999/2002 kann nichts anderes gelten.

 

Schlagworte: Gewerbesteuer