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BFH, Urteil vom 28.11.2002 – VII R 41/01

§ 34 Abs 1 AO 1977, § 34 Abs 3 AO 1977, § 69 AO 1977, § 191 AO 1977, § 4 Nr 9a UStG 1993, § 9 UStG 1993, § 15a UStG 1993, § 4 Abs 2 KO, § 47 KO, § 60 KO

1. Der gesetzliche Vertreter einer GmbH ist auch in Zeiten der Krise nicht verpflichtet, von Geschäften Abstand zu nehmen, weil diese Umsatzsteuer auslösen; das gilt grundsätzlich auch für die Ausübung umsatzsteuerpflichtiger Gechäfte ( hier steuerlicher Gestaltungsrechte wie der Option nach § 9 UStG).

Ein Insolvenzverwalter verletzt jedoch seine steuerlichen Pflichten, wenn er aufgrund einer Vereinbarung mit einem Grundpfandgläubiger ein Grundstück unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung freihändig verkauft und den Kaufpreisanspruch an den Grundpfandgläubiger abtritt, obwohl er weiß, dass Mittel zur Tilgung der Steuerschuld nicht zur Verfügung stehen (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 9. Januar 1997 VII R 51/96, BFH/NV 1997, 324).

2. Der Grundsatz der anteiligen TilgungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Grundsatz
Grundsatz der anteiligen Tilgung
wird durch die insolvenzrechtlichen Vorschriften modifiziert.

Schlagworte: Grundsatz der anteiligen Tilgung, Haftung für Steuerschulden, Insolvenzverwalter