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BFH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – X R 47/13

§ 162 Abs 2 AO, § 155 S 1 FGO, § 563 Abs 1 S 2 ZPO, § 96 Abs 1 S 1 FGO

1. Die Finanzbehörde ist auch dann zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt, wenn die Pflicht zur Überlassung einer bestimmten Datei (hier einer Kassendatei) streitig war, der Steuerpflichtige hierüber –ggf. auch schuldlos– irrte und die Frage erst nach Erlass der Schätzungsbescheide höchstrichterlich geklärt wurde.

2. Gründet die Schätzungsbefugnis darauf, dass der Steuerpflichtige Unterlagen nicht vorlegen kann (§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO), so ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unerheblich, warum er sie nicht vorlegen kann, namentlich, ob ihn hieran ein Verschulden trifft. Gründet die Schätzungsbefugnis darauf, dass der Steuerpflichtige Unterlagen nicht vorlegen will, so kann nichts anderes gelten (vgl. BFH-Rechtsprechung).

3. Das FG ist nicht an die vom FA gewählte Schätzungsmethode gebunden, weil es nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 AO eine eigene, selbständige Schätzungsbefugnis besitzt.

4. Die Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des FG setzt besondere sachliche Gründe voraus. Sie kann nicht mit der Unrichtigkeit des Urteils begründet werden.

Schlagworte: Formelles Steuerrecht