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BFH, Urteil vom 30. November 2005 – I R 3/04

§ 4 Abs 1 EStG 1999, § 5 Abs 1 S 1 EStG 1999, § 5 Abs 6 EStG 1999, § 272 Abs 2 Nr 2 HGB, § 186 Abs 1 AktG, § 187 AktG, § 192 Abs 1 AktG, § 192 Abs 2 Nr 1 AktG, § 256 Abs 1 Nr 4 AktG

Für dieses Ergebnis spricht vornehmlich auch die in der Handelsbilanz erfolgte definitive Zuordnung des Aufgeldes zur Kapitalrücklage i.S. des § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB. Da das Aufgeld handelsrechtlich auch bei Nichtausübung der Option nicht als Gewinn verwendet werden darf, hat die Besteuerung eines „Gewinns“ ebenfalls auszuscheiden. Andernfalls würde das Aufgeld, obwohl in voller Höhe in der Kapitalrücklage auszuweisen, durch eine Besteuerung gemindert. Diese Konsequenz würde, auch wenn eine Maßgeblichkeit der Handelsbilanz insoweit nicht besteht, zu einem unlösbaren Wertungswiderspruch zwischen Handels- und Steuerrecht führen (vgl. dazu Knobbe-Keuk, ZGR 1987, 312; Berger/Klotz, DB 1993, 953, 957; Arndt/Muhler, DB 1988, 2167; Loos, DB 1988, 369, 373; im Ergebnis auch Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, § 8 KStG Rz. 81, allerdings im Sinne der Auflösung einer zwischenzeitlich zu bildenden Rücklage), der mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren wäre (vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Juli 1973 I R 88/71, BFHE 110, 129, BStBl II 1973, 790, a.E.). Folge einer Verletzung der Vorschriften über die Einstellung und Entnahme von Beträgen u.a. der Kapitalrücklage wäre zudem die Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft256 Abs. 1 Nr. 4 AktG); weiter würden die vertretungsberechtigten Organe der Gesellschaft damit ordnungswidrig handeln (§ 341n Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c HGB).

Schlagworte: Bestimmungen über Kapital- und Gewinnrücklagen nach § 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG analog