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BFH, Urteil vom 7.4.1998 – VII R 82/97

§ 191 Abs 1 AO 1977, § 191 Abs 4 AO 1977, § 1 Abs 2 HGB, § 123 Abs 2 HGB, § 128 HGB, § 421 BGB, § 427 BGB, § 705ff BGB, § 117 BGB, § 3 Abs 2 GmbHG

1. Die Gesellschafter einer vermögenslosen Vor-GmbH haften den Finanzbehörden gegenüber unmittelbar im Verhältnis ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung für die durch die Vorgesellschaft begründeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.

2. Erweist sich die Gründungsgesellschaft als unechte VorgesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
unechte Vorgesellschaft
Vorgesellschaft
, weil die Eintragungsabsicht schon ursprünglich fehlte oder später aufgegeben worden ist, ohne daß die Gesellschafter ihre geschäftliche Tätigkeit sofort eingestellt hätten, haften diese nach den für Personengesellschaften geltenden zivilrechtlichen Vorschriften unmittelbar und unbeschränkt.

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Innenhaftung der Gesellschafter hält der BGH dann für geboten, wenn die Vorgesellschaft vermögenslos ist, es sich um eine Ein-Mann-Vor-GmbH handelt oder wenn weitere Gläubiger nicht vorhanden sind (vgl. BGH in BGHZ 134, 133, NJW 1997, 1507 unter II. 2. a.E. der Gründe); d.h. in Fällen, in denen eine Inanspruchnahme der Vorgesellschaft offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. In diesem Falle verbleibt es auch nach jüngster Rechtsprechung des BGH bei der Außenhaftung der Gesellschafter. Liegt eine der genannten Voraussetzungen vor, so soll der unmittelbare Zugriff auf den Gesellschafter der Vor-GmbH gestattet sein. Der 10. Senat des BAG (Urteil in NJW 1997, 3331) versteht die Aussagen des BGH hierzu dahingehend, daß der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft auch bei unmittelbarer Inanspruchnahme nur anteilig –entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis– haftet. Der Senat folgt dieser von den obersten Gerichtshöfen begründeten und fortgeführten Rechtsprechung auch in Ansehung der hiergegen mit gewichtigen Gründen vorgetragenen Kritik im Schrifttum und in der Rechtsprechung (vgl. die Urteilsbesprechungen von Altmeppen, NJW 1997, 1509 und 3272; Gehrlein, NJW 1996, 1193; Gummert, DStR 1997, 1007; Ensthaler, Betriebs-Berater –BB– 1997, 1209; Karsten Schmidt, ZIP 1996, 354; Flume, Der Betrieb –DB– 1998, 45; vgl. auch Urteile FG des Saarlandes vom 16. Oktober 1997 2 K 97/97, EFG 1998, 261, und des FG des Landes Brandenburg vom 23. Oktober 1997  5 K 1401/96 H, EFG 1998, 260, sowie des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 1997 L 4 Kr 1317/96, DStR 1998, 177, und des Landesarbeitsgerichts Köln, vom 21. März 1997  4 Sa 1288/96, DStR 1998, 178, mit Anm. Goette, DStR 1998, 179 f.) schon aus Gründen der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte.

Schlagworte: Abwicklung der Vor-GmbH, Außenhaftung, Haftung bei Gründung GmbH, Haftung bei Scheitern der Eintragung, Haftung der Gesellschafter der Vor-GmbH, Innenhaftung, unechte Vorgesellschaft, Vermögenslosigkeit, Vor-GmbH, Vorgesellschaft