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BFH, Urteil vom 7. Februar 2002 – IV R 62/00

§ 6a Abs 1 EStG 1990, § 613a BGB, § 249 Abs 1 S 1 HGB, § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 EStG 1990, Art 28 HGBEG, § 15 Abs 1 Nr 2 EStG 1990

a) Sagt die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
ihrem gesellschaftsfremden Geschäftsführer eine Pension zu und kann sie nach dem Gesellschaftsvertrag von der KG Ersatz der Versorgungsleistungen verlangen, so ist die bei der GmbH zu bildende Pensionsrückstellung durch einen Aufwendungsersatzanspruch zu neutralisieren. Bei der KG ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, deren Höhe sich nach § 6a EStG bestimmt.

b) War der betreffende Geschäftsführer zuvor bei einem Einzelunternehmen angestellt, das in die GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbH & Co. KG
KG
eingebracht worden ist, so ist die Beschäftigungszeit beim Einzelunternehmen in die Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellung einzubeziehen.

c) In ähnlicher Weise sieht sich das Gesellschaftsrecht veranlasst, der Doppelfunktion des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH im Wege einer erweiternden Auslegung der im Verhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer bestehenden Regelungen Rechnung zu tragen. So ist der Geschäftsführer zwar rechtlich Organ der GmbH, handelt zugleich aber in Organzuständigkeit für die KG (Karsten Schmidt, a.a.O., S. 1650). Nicht nur sein Handeln, sondern auch sein Wissen wird der KG zugerechnet (Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 19. Dezember 1989 VI ZR 57/89, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht –NJW-RR– 1990, 343). Die Geschäftsführerhaftung besteht nicht nur gegenüber der GmbH, sondern auch gegenüber der KG (BGH-Urteil vom 16. Februar 1981 II ZR 49/80, GmbH-Rundschau 1981, 191). Man kann insoweit von einer GmbH & Co.-spezifischen Fortbildung des § 43 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sprechen (Karsten Schmidt, a.a.O., S. 1651).

Schlagworte: Anwendungsbereich, Geschäftsführer, GmbH & Co. KG, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Pensionszusage