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BGH, Anerkenntnisurteil vom 26. März 2007 – II ZR 307/05

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2005 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 8. April 2002 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2001 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Anmerkung Goette in DStR 2007, 773

Der Verfasser beschäftigt sich mit einem Anerkenntnisurteil des BGH (2007-03-26; II ZR 307/05; DStR 2007, 773) zur Erfüllung der Einlagepflicht bei der Gründung im Rahmen eines cash pools. Hierbei hatte das Gericht die Frage zu erörtern, inwiefern ein nicht zur Tilgung einer Einlageschuld handelndes Hin- und Herzahlen vorliegt, wenn ein Gesellschafter einer GmbH bei Gründung der Gesellschaft eine Bareinlage im Rahmen eines cash pools auf ein Gesellschaftskonto überweist, die Einlage jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang an ihn zurückgezahlt wird. Der Verfasser gibt die Entwicklung des Rechtsstreits wieder und stellt das Verfahren in einen Zusammenhang mit einem anderen Urteil aus dem gleichen „Möbel-Unger-Komplex“. Anschließend schildert er kurz den der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt und skizziert den Instanzenzug. Er unterzieht die Entscheidung des Berufungsgerichts einer kritischen Würdigung und beschreibt das cash-pool Verfahren und die Schließung des cash pools im vorliegenden Fall. Schließlich gibt der Verfasser die Beendigung des Verfahrens durch das Mittel des Anerkenntnisses wieder.

Schlagworte: Cash Pooling, Hin- und Herzahlen, Spätere Zahlungen mit Mitteln aus dem Cash-Pool