Einträge nach Montat filtern

BGH, Beschluss vom 02. Februar 2016 – II ZB 2/15

GmbHG § 46 Nr. 8 Alt.2

Prozessvertreter einer GmbH gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG in einem Rechtsstreit mit dem früheren Geschäftsführer ist der Beirat der GmbH, wenn nach der Satzung der dreiköpfige Beirat mit der die Kompetenz der Gesellschafterversammlung verdrängenden Zuständigkeit in sämtlichen Angelegenheiten ausgestattet ist, die nach der gesetzlichen Vorschrift des § 46 GmbHG zum Aufgabenkreis der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Aufgabenkreis der Gesellschafter
Gesellschafter
gehören. In der Folge kann nur der Beirat einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Beklagten im prozess beauftragen und ihm wirksam Prozessvollmacht erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1981 II ZR 72/81, WM 1981, 1353, 1354; MünchKommGmbHG/ Liebscher, 2. Aufl., § 46 Rn. 278 mwN). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG der Gesellschafterversammlung (hier also dem Beirat, dem diese Kompetenz übertragen war) obliegt, einen Vertreter der Gesellschaft in Prozessen zu bestimmen, die sie gegen einen Geschäftsführer führt. Diese Vorschrift, die sowohl für Aktiv- wie auch für (hier) Passivprozesse gilt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355), soll die unvoreingenommene Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen, in denen regelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Geschäftsführer befangen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats sind davon auch Prozesse gegen ausgeschiedene Geschäftsführer umfasst (BGH, Urteil vom 20. November 1958 II ZR 17/57, BGHZ 28, 355, 357; Urteil vom 16. Dezember 1991 II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355), sodass der hier vorliegende Rechtsstreit, in dem ein Geschäftsführer seine Abberufung und fristlose Kündigung anzweifelt und demgemäß im Urkundenprozess sein Gehalt einklagt, davon fraglos umfasst ist.

Gleichwohl kann nach der Rechtsprechung des Senats die Gesellschaft durch einen neuen Geschäftsführer so lange vertreten werden, wie die Gesellschafterversammlung (hier: der Beirat) nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen anderen besonderen Vertreter zu bestellen (BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761; Urteil vom 4. November 2002 II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 282; Urteil vom 6. März 2012 II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 Rn. 12). Das Berufungsgericht ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beirat im Rechtsstreit mit dem Kläger Prozessvertreter der Beklagten nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG ist, so dass die Beklagte durch den Beirat und nicht durch den (neuen) Geschäftsführer vertreten wird und nur der Beirat eine wirksame Prozessvollmacht erteilen konnte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht möglicherweise gemeint hat, in der Übertragung der Befugnisse aus § 46 Nr. 5 und Nr. 8 GmbHG auf den Beirat zugleich die (konkludente) Übertragung der Prozessvertretung in den aus dem Widerruf der Bestellung zum GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Bestellung zum Geschäftsführer
Geschäftsführer
und der Kündigung des Anstellungsvertrages resultierenden Prozessen zu sehen ist, ohne dass es noch einer Beschlussfassung des Beirats nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG bedurft hätte, oder ob, falls man auch in derartigen Konstellationen (weiterhin) einen Beschluss des Beirats zur Bestellung des Prozessvertreters nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG für erforderlich hält, dieser bereits in Nummer 4 des Beschlusses des Beirats vom 27. November 2013 zu sehen ist. Jedenfalls haben die Beiratsmitglieder dadurch, dass sie sich nach den eigenen Angaben ihres neuen Geschäftsführers mit der Frage der Prozessvertretung durch den Beirat nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG befasst und ihm das Ergebnis, sie seien der Prozessvertreter, mitgeteilt haben, sowie dadurch, dass sie einen Prozessbevollmächtigten mit der Verteidigung der Beklagten gegen die Klage beauftragt haben, ihren für eine Beschlussfassung über ihre Bestellung nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG erforderlichen Willen ausreichend klar zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 II ZR 47/98, ZIP 1999, 1352 f.; insoweit in BGHZ 142, 92 nicht abgedruckt). Einem Stimmverbot unterlagen die Beiratsmitglieder bei einer Beschlussfassung hinsichtlich ihrer eigenen Bestellung als Prozessvertreter nicht (BGH, Urteil vom 20. Januar 1986 II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 34 f.; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 46 Rn. 70; MünchKommGmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 46 Rn. 274, jew. mwN).

 

Schlagworte: Anspruchsverfolgung gegen ausgeschiedenen Geschäftsführer, ausgeschiedener Gesellschafter, Beirat, besonderer Vertreter, Bezüge des Geschäftsführers, Entscheidungsbefugnis des Aufsichtsrates/Beirates, Entscheidungskompetenz des Aufsichtsrates/Beirates, früherer Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, gesetzliche Vertretungsregelung, Rechtsfolgen mangelhafter Vertretung, Stimmrechte, Stimmrechtsausschluss, Stimmverbote, Vertretung bei Rechtsstreit mit Geschäftsführern, Vertretung der GmbH, Vertretung durch den Aufsichtsrat, Vertretung durch Geschäftsführer, Vertretung durch organschaftlichen Prozessvertreter