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BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 – II ZR 186/06

BGB §§ 242, 705 ff., 730; GG Art. 103

a) Für die Feststellung der Berechtigung einer fristlosen Kündigung wegen völliger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses muss durch das Gericht eine Gesamtwürdigung des Verhaltens beider Parteien vor Ausspruch der Kündigung erfolgen (BGH, Urteil vom 21. November 2005 – II ZR 367/03, NJW 2006, 844 f.). Diese Gesamtwürdigung setzt eine Aufklärung der Berechtigung der wechselseitig erhobenen Vorwürfe der Parteien voraus.Der Tatrichter verstößt in entscheidungserheblicher Weise gegen Art. 103 GG, wenn er im Zusammenhang mit der Klärung der Frage, ob die fristlose Kündigung eines Gesellschafters einer Steuerberatersozietät wegen völliger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses berechtigt war, eine Gesamtwürdigung des Verhaltens der Parteien vor Ausspruch der Kündigung und insbesondere eine Aufklärung der Berechtigung der wechselseitig erhobenen Vorwürfe der Parteien unterlässt.

b) Hängt ein auf die Verletzung eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots gestützter Schadensersatzanspruch davon ab, ob eine Berufung auf den Verstoß eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, weil sie die Folge eines treuepflichtwidrigen eigenen Verhaltens ist, so verletzt der Tatrichter den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, wenn er den sich widersprechenden Vortrag der Parteien zu diesem vorangegangenen Verhalten nicht klärt, sondern den Rechtsmissbrauchseinwand wegen des unheilbar zerrütteten Verhältnisses der Parteien für irrelevant erklärt.

Schlagworte: Gesamtwürdigung, Kündigung, rechtliches Gehör, Rechtsmissbrauch, Schadensersatzanspruch, Treuepflicht, Wettbewerbsverbot, Wichtiger Grund