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BGH, Beschluss vom 07. Mai 2019 – II ZB 12/16

§ 40 Abs 1 GmbHG, § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 13620 GNotKG, § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 19123 GNotKG

Im Verfahren über eine Rechtsbeschwerde, die die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner zum Gegenstand hat, fällt die Gerichtsgebühr nach Nr. 19123 KV GNotKG an.

Tenor

Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1 wird der Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 8. August 2019 (Kassenzeichen: 780018135081) aufgehoben, soweit er 150 € übersteigt.

Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten haben sich dagegen gewandt, dass das Registergericht die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner abgelehnt hat, weil die Liste unvollständig sei. Das Beschwerdegericht hat ihre Beschwerde zurückgewiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Juni 2018 die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Kostenbeamtin hat mit Kostenrechnung vom 8. August 2018 für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beteiligte zu 1 eine 4,0 Gebühr nach Nr. 13620 KV GNotKG aus einem Geschäftswert von 5.000 € in Höhe von 584 € in Ansatz gebracht. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Erinnerung, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.

II.

Die nach § 81 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 3 GNotKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die nach der Übertragung durch den Einzelrichter der Senat zu entscheiden hat (§ 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG), ist teilweise begründet.

1. Ohne Erfolg bleibt der gegen den Kostenansatz insgesamt gerichtete Einwand, die Beteiligte zu 1 habe sich an dem Verfahren in Wahrheit nicht beteiligt und für die – auch in ihrem Namen eingelegte – Rechtsbeschwerde kein Mandat erteilt.

Dem steht bereits die in dem Beschluss des Senats vom 26. Juni 2018 getroffene Kostengrundentscheidung entgegen, nach der die Beteiligten zu 1 und 2 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen haben. Einwendungen gegen die Kostenentscheidung können nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sein. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2014 – II ZR 125/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 4. September 2017 – II ZR 59/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. Dezember 2017 – II ZB 25/16, juris Rn. 10, jew. mwN).

2. Die in der Kostenrechnung angesetzte Gebühr nach Nr. 13620 KV GNotKG ist aber nicht zu erheben. Stattdessen ist lediglich eine Gebühr nach Nr. 19123 KV GNotKG in Höhe von 150 € angefallen.

a) Die Gebühr nach Nr. 13620 KV GNotKG fällt an für das Rechtsbeschwerdeverfahren im Allgemeinen in den Verfahren, die in Teil 1, Hauptabschnitt 3, Abschnitte 4 und 5 KV GNotKG genannt sind. Zu diesen Verfahren zählen nach der Vorbemerkung 1.3.5 des Abschnitts 5 auch Verfahren vor dem Registergericht. Von dieser Zuordnung ausgenommen sind aber gemäß der Vorbemerkung 1.3 Abs. 1 Nr. 1 des übergeordneten Hauptabschnitts 3 Registersachen, in denen die Gebühren aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 GNotKG erhoben werden.

Um eine unter diese Ausnahme fallende Registersache handelt es sich im vorliegenden Verfahren, das die Einreichung einer Gesellschafterliste betrifft. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GNotKG werden Gebühren für – unter anderem – Eintragungen in das Handelsregister, die Zurückweisung von Anmeldungen zum Handelsregister und die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handelsregister einzureichenden Unterlagen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GNotKG) nur aufgrund der Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) erhoben. Zu den nach Maßgabe von § 40 GmbHG zum Handelsregister einzureichenden Unterlagen gehört die Liste der GesellschafterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Liste der Gesellschafter
. Dementsprechend sieht die Handelsregistergebührenverordnung für die Entgegennahme der Gesellschafterliste in Nr. 5002 des Gebührenverzeichnisses einen Gebührenbetrag von 30 € vor. Mit dieser Gebühr wird gemäß der Vorbemerkung 5 auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der Gesellschafterliste abgegolten.

Anstelle des danach nicht anwendbaren Hauptabschnitts 3 ist Hauptabschnitt 9 des Kostenverzeichnisses (Teil 1) zum GNotKG einschlägig, der unter anderem die in den voranstehenden Hauptabschnitten nicht erfassten „Rechtsmittel im Übrigen“ betrifft und deren gerichtliche Gebühren in Abschnitt 1 regelt. Im Streitfall findet die zu diesem Abschnitt gehörende Nr. 19123 KV GNotKG Anwendung (im Ergebnis ebenso für die das Beschwerdeverfahren betreffende Parallelbestimmung Nr. 19112 KV GNotKG: OLG KölnBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 2 WX 191/14, juris Rn. 16).

Nr. 19123 KV GNotKG erfasst nach der Beschreibung des Gebührentatbestandes Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung zu erheben sind, wenn die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Dieser Tatbestand ist hier erfüllt. Denn die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts bezog sich auf die von den Beteiligten erstrebte Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner nach Entgegennahme dieser Liste durch das Registergericht.

Die im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren angefallene Gebühr beträgt 150 €.

In der Gebührenspalte zu Nr. 19123 KV GNotKG ist die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren mit „5,0 der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV“ ausgewiesen. Eine Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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findet bei Einreichung der Gesellschafterliste allerdings nicht statt. Die zum Handelsregister einzureichende Gesellschafterliste wird vielmehr, sofern das Registergericht keine durchgreifenden Beanstandungen erhebt, in den Registerordner aufgenommen. Die Einreichung der Gesellschafterliste ist mithin nicht auf ihre Eintragung in das HandelsregisterBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Eintragung in das Handelsregister
Handelsregister
, sondern auf ihre Aufnahme in den Registerordner gerichtet.

Dies hindert die Anwendung von Nr. 19123 KV GNotKG indessen nicht. Denn die Beschreibung des Gebührentatbestandes erfasst mit ihrer Bezugnahme auf nach der Handelsregistergebührenverordnung gebührenpflichtige Tätigkeiten des Registergerichts zwar überwiegend, aber eben nicht ausschließlich Eintragungen in das Handelsregister. Um eine nach der Handelsregistergebührenverordnung gebührenpflichtige Tätigkeit handelt es sich auch bei der Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung einzureichender Unterlagen. Hiervon ausgehend ist die Angabe der Gebührenhöhe zu Nr. 19123 KV GNotKG, die nur den Hauptanwendungsfall der Eintragung ausdrücklich benennt, verallgemeinernd auf den jeweils einschlägigen Grundgebührentatbestand der Handelsregistergebührenverordnung zu beziehen. Hierin liegt keine – grundsätzlich unzulässige (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. März 2007 – II ZR 19/05, NJW-RR 2007, 1148) – analoge Anwendung eines Gebührentatbestandes, da der Anwendungsfall als solcher von der Beschreibung des Gebührentatbestandes erfasst wird.

Der zur Bestimmung der Gebührenhöhe heranzuziehende Grundgebührentatbestand nach der Handelsregistergebührenverordnung ist bei einem Streit über die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner die Entgegennahme der Gesellschafterliste. Hierfür beträgt die Gebühr 30 € (Nr. 5002 GebV HRegGebV). Für das diesbezügliche Rechtsbeschwerdeverfahren fällt eine Gebühr in Höhe des Fünffachen an, also in Höhe von 150 €. Da hier eine Gebühr nach Nr. 19123 KV GNotKG zu erheben ist, kommt es auf den in Nr. 19128 KV GNotKG geregelten Auffangtatbestand, der eine Gebühr in Höhe von 120 € vorsieht, nicht mehr an.

3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 81 Abs. 8 GNotKG).

Schlagworte: Gesellschafterliste, Rechtsbeschwerde, Registerordner