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BGH, Beschluss vom 08. November 2004 – II ZR 202/03

§ 19 Abs 1 GmbHG, § 362 BGB

Bei unstreitiger oder bewiesener Einlageleistung des Gründungsgesellschafters einer GmbH auf ein Konto der Gesellschaft ist von einer Erfüllung der Einlageschuld jedenfalls solange auszugehen, als nicht konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan sind, daß die Gesellschaft daran gehindert ist, über den eingezahlten Betrag zu verfügen (Festhaltung BGH, 3. Dezember 1990, II ZR 215/89, ZIP 1991, 445). Fehlt es schon an Anhaltspunkten für eine debitorische Kontoführung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einzahlung, und erst recht dafür, daß sie dadurch gehindert war, über den eingezahlten Betrag zu verfügen, so ist der Nachweis der Erfüllung der Einlageverpflichtung erbracht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO).

a) Die von dem Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung einer Einlageverpflichtung gemäß § 19 Abs. 1 GmbHG ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits dahin geklärt, daß bei unstreitiger oder bewiesener Einlageleistung auf ein Konto der Gesellschaft von der Erfüllung der Einlageschuld (§ 362 BGB) jedenfalls solange auszugehen ist, als nicht konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan sind, daß die Gesellschaft daran gehindert war, über den eingezahlten Betrag zu verfügen (Sen.Urt. v. 3. Dezember 1990 – II ZR 215/89, ZIP 1991, 445 f.). Im vorliegenden Fall fehlt es schon an Anhaltspunkten für eine debitorische Kontoführung der Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Einzahlung, erst recht aber dafür, daß sie dadurch gehindert war, über den eingezahlten Betrag zu verfügen, was im übrigen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht schon bei einer Überziehung des Kreditlimits der Fall wäre (vgl. Senat aaO).

b) Soweit das Berufungsgericht – ebenso wie das Landgericht – aufgrund der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen H. im Zusammenhang mit den vorliegenden Unterlagen die Einzahlung der Stammeinlagen für bewiesen erachtet hat, ohne den Zeugen erneut zu vernehmen (§ 398 Abs. 1 ZPO), liegt darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Begründung des Berufungsgerichts, daß es seinerzeit – vor ca. 20 Jahren – im eigenen Interesse des Zeugen als Gründungsgesellschafter, Steuerberater und Rechtsanwalt der Gesellschaft gelegen habe, die Einzahlung der Einlagen, wie von ihm bekundet, zu überwachen und zu überprüfen, enthält implizit auch eine Auseinandersetzung mit den vom Kläger aus den genannten Funktionen des Zeugen abgeleiteten Glaubwürdigkeitsbedenken. Welches Beweismaß für die mehr oder weniger lange zurückliegende Einzahlung einer Stammeinlage im Einzelfall ausreicht, ist eine Sache tatrichterlicher Würdigung und keine allgemein klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte: Einforderung der restlichen Stammeinlage, Einlage, Einlagegegenstand, Stammeinlage