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BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 – IX ZB 232/10

EuInsVO Art. 3 Abs. 1

Die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und nicht abgewickelt wird, richtet sich danach, wo sie bei Einstellung ihrer Tätigkeit den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hatte (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 – C-396/09 – Interedil).

Schlagworte: Insolvenz