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BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 – X ARZ 180/16

ZPO § 32b Abs. 1
Wird der einzige Beklagte nicht als Prospektverantwortlicher im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sondern wegen Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen, ist der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO nicht eröffnet (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – X ARZ 320/13, WM 2013, 1643).

Schlagworte: Gerichtsstand, Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinn