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BGH, Beschluss vom 10.12.2019 – II ZR 417/18

BGB § 249

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. November 2018 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 50.000€ festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beklagte führt als regionaler Fußballverband und Mitglied des Deutschen Fußball-Bundes e.V. den Spielbetrieb der bei ihm im Regionalverband eingerichteten Ligen und Wettbewerbe durch, unter anderem die Regionalliga Nord, die vierthöchste Spielklasse nach den drei Bundesligen. Der Kläger ist ein Sportverein in W., der jedenfalls während der Zeit, in der seine 1. Herren-Fußballmannschaft (im Folgenden: Klägermannschaft) in der Regionalliga Nord spielte, Mitglied des Beklagten war. Derzeit spielt die Klägermannschaft in der Bezirksliga W., der siebthöchsten Spielklasse.

In der Spielzeit 2013/2014 nahm die Klägermannschaft noch am Spielbetrieb der Regionalliga Nord teil. Das Präsidium des Beklagten beschloss am 7. Dezember 2013 den Zwangsabstieg der Klägermannschaft zum Ende dieser Saison. Der Beschluss wurde dem Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2014 mitgeteilt. Zum Ende der Saison 2013/2014 befand sich die Klägermannschaft auf dem 16. Platz der Tabelle, was einen Abstieg auch aus sportlichen Gründen zur Folge hatte. Die vom Kläger für die Saison 2014/2015 beantragte Lizenz für die Regionalliga Nord wurde mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verweigert, da sich ein Hauptsponsor zurückgezogen hatte.

Nachdem der Beschluss des Präsidiums des Beklagten über den Zwangsabstieg des Klägers durch Urteil des Senats vom 20. September 2016 (II ZR 25/15, BGHZ 212, 70) für nichtig erklärt wurde, nimmt der Kläger den Beklagten nunmehr auf Schadensersatz in Anspruch. Er begehrt, den Beklagten zu verurteilen, ihn mit seiner 1. Herrenmannschaft zur teilnahme am Spielbetrieb der Regionalliga Nord der Herren vorbehaltlich der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 der Spielordnung des Beklagten zur nächsten Spielzeit zuzulassen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

II.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klage sei zulässig, da keine vorrangige Zuständigkeit der Verbandsgerichtsbarkeit für Schadensersatzklagen der vorliegenden Art bestehe, in der Sache aber nicht begründet. Dem Kläger stehe zwar dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs.1, § 31 BGB zu, weil der Beklagte mit dem Beschluss über den Zwangsabstieg der Klägermannschaft rechtswidrig in das Mitgliedschaftsrecht des Klägers und in seinen ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb eingegriffen habe. Auch wenn man aber dem Vortrag des Klägers folgend unterstelle, dass dieser Beschluss für den Abstieg der Klägermannschaft aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014 ursächlich gewesen sei, scheitere der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) jedenfalls an deren Unmöglichkeit (§ 251 Abs. 1 BGB). Folge man der Argumentation des Klägers, habe der Zwangsabstiegsbeschluss bereits für die Restspielzeit der Saison 2013/2014 eine Wettbewerbsverzerrung bewirkt. Hierfür sei zwar ein möglicher Ausgleich nach § 249 Abs. 1 BGB durch Zulassung in die Regionalliga Nord für die anschließende Spielzeit 2014/2015 durchaus denkbar gewesen. Diese Spielzeit sei jedoch längst abgelaufen und eine Rekonstruktion scheide insoweit aus. Eine Zulassung zur nächsten Spielzeit, d.h. eine teilnahme an der Regionalliga Nord unter den jetzigen bzw. künftigen Bedingungen, stelle kein taugliches Schadensäquivalent dar, da die weitere hypothetische Entwicklung nicht ausgeklammert werden dürfe. Diese lasse es keinesfalls als sicher erscheinen, dass sich die Klägermannschaft bei einer teilnahme an der Spielzeit 2014/2015 in der Regionalliga Nord auch heute noch in derselben Liga befände. Insoweit komme dem Kläger auch kein Anscheinsbeweis zugute.

Unabhängig davon komme eine Naturalrestitution durch Zulassung zur nächsten Spielzeit in der Regionalliga Nord auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei gegenüber einer teilnahme in der Spielzeit 2014/2015 um ein Aliud handeln würde. Nicht nur die Klägermannschaft sei eine andere als vor vier Jahren, sondern es nähmen auch andere Mannschaften als in 2014/2015 am Ligabetrieb teil. Jede Spielzeit stelle gewissermaßen ein „Unikat“ dar und sei nicht reproduzierbar. Darüber hinaus sei eine Wiedereingliederung der Klägermannschaft in die Regionalliga Nord mit dem Regelwerk der Beklagten nicht zu vereinbaren, das – abgesehen von wirtschaftlichen Erfordernissen – zwingende sportliche Kriterien für einen Verbleib oder Aufstieg in diese(r) Liga vorsehe, so dass jede Eingliederung einer Mannschaft außerhalb dieses Systems ein regelwidriger Eingriff wäre.

2.

Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Zulassung der Klägermannschaft zur teilnahme am Spielbetrieb der Regionalliga Nord der Herren in der nächsten Spielzeit zusteht.

a) Die Klage ist zulässig. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Satzung und der Rechts- und Verfahrensordnung (im Folgenden: RuV) des Beklagten, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 – II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 24; Urteil vom 20.September 2016 – II ZR 25/15, BGHZ 212, 70 Rn. 36), keine vorrangige Zuständigkeit der Verbandsgerichtsbarkeit des Beklagten besteht.

Nach § 36 Abs.1 der Satzung haben die Rechtsorgane des Beklagten die Aufgabe, alle Formen unsportlichen Verhaltens von Mitgliedsverbänden, Vereinen und Vereinsmitgliedern sowie Verstöße gegen die Satzungen und Ordnungen des Beklagten zu ahnden und über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Spielverkehr zu entscheiden. Zu den Aufgaben des Verbandsgerichts gehört nach § 36 Abs. 2 der Satzung außerdem die Überprüfung von Entscheidungen und Maßnahmen der Verwaltungsorgane des Beklagten auf ihre Vereinbarkeit mit Satzung und Ordnungen, die Entscheidung über die Zuständigkeit von Organen des Beklagten und die Überprüfung des satzungsgemäßen Zustandekommens von Beschlüssen des Verbandstags, des Präsidiums und des geschäftsführenden Präsidiums. Dabei entscheidet das Verbandsgericht nach § 36 Abs. 3 der Satzung i.V.m. § 5 Abs. 5 Buchst. a) RuV als erste und letzte Instanz.

Danach bestand zwar eine vorrangige Zuständigkeit der Verbandsgerichtsbarkeit gemäß § 36 Abs. 2 der Satzung für die Überprüfung des Präsidiumsbeschlusses des Beklagten über den Zwangsabstieg des Klägers, die der Kläger im Vorprozess auch berücksichtigt hat. Diese Zuständigkeit ist aber auf die Überprüfung des Beschlusses beschränkt und erstreckt sich nicht mehr auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bei Nichtigkeit des Beschlusses. Hierbei handelt es sich auch weder um die Ahndung eines Satzungsverstoßes noch um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Spielverkehr gemäß § 36 Abs. 1 der Satzung. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht es vorliegend nicht um einen „normalen“ Antrag auf (Wieder-)Zulassung zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord, der zudem zunächst vor der Zulassungskommission des Beklagten zu stellen wäre, sondern um die davon unabhängige Frage, ob dem Kläger infolge rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten überhaupt ein Schadensersatzanspruch auf eine entsprechende Wiederzulassung zusteht. Erst bei Bejahung dieser Frage wäre in einem weiteren Zulassungsverfahren durch den Beklagten zu klären, ob der Kläger auch die weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllt

b) Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten zwar einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs.1, § 31 BGB. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass dem Kläger gegen den Beklagten infolge des rechtswidrigen Eingriffs in das Mitgliedschaftsrecht des Klägers durch den Zwangsabstieg als Schadensersatz gemäß § 249 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Zulassung der Klägermannschaft zur teilnahme am Spielbetrieb in derRegionalliga Nord zur kommenden Spielzeit zusteht.

aa) Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz ver-pflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Damit kann der Geschädigte zwar nicht die Herstellung des gleichen Zustandes verlangen, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat; dies wäre in den meisten Fällen auch kaum zu erreichen. Es kommt vielmehr darauf an, den Geschädigten wirtschaftlich möglichst so zu stellen, wie er ohne das Schaden-stiftende Ereignis stünde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 -VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 25 mwN).

bb) Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass der Beschluss des Präsidiums des Beklagten für den Abstieg der Klägermannschaft aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014 ursächlich war. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob der Abstieg der Klägermannschaft zum Ende dieser Spielzeit bzw. ihr Ausschluss von der weiteren teilnahme in der Regionalliga Nord zur anschließenden Spielzeit 2014/2015 überhaupt ursächlich auf den Beschluss zurückgeführt werden kann.

cc) Danach kann der Kläger nach § 249 Abs. 1 BGB zwar verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er heute stünde, wenn er zum Ende der Spielzeit 2013/2014 nicht abgestiegen wäre, sondern in der Spielzeit 2014/2015 noch am Spielbetrieb der Regionalliga Nord teilgenommen hätte. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass der Kläger einen Anspruch auf Wiederzulassung zum Spielbetrieb für die kommende Spielzeit in der Regionalliga Nord hat. Ein solcher Anspruch stünde ihm vielmehr nur dann zu, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass der Kläger bei einer teilnahme an der Regionalliga Nord in der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch in dieser Liga spielen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.

(1) Die Auffassung des Klägers, Gegenstand des rechtswidrigen Eingriffs des Beklagten sei die Spielberechtigung der Klägermannschaft in der Regionalliga Nord als solche gewesen, so dass als Naturalrestitution gemäß § 249 BGB bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung wieder eine entsprechende Spielberechtigung für die nächste Spielzeit einzuräumen sei, trifft nicht zu.

Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Spielberechtigung für die Regionalliga Nord nach dem hierfür maßgeblichen Regelwerk des Beklagten um keinen festen, spielzeitunabhängigen Status, der als solcher unabhängig von der jeweiligen Spielzeit jeweils wieder für die Zukunft, d.h. die nächste anstehende Spielzeit hergestellt werden könnte. Vielmehr besteht diese Spielberechtigung danach von vornherein jeweils nur für eine bestimmte Spielzeit und ist mit deren Ablauf beendet. Ob eine Mannschaft auch in der darauffolgenden Spielzeit weiter zur teilnahme am Spielbetrieb dieser Liga berechtigt ist, hängt allein davon ab, ob sie nach den jeweils zu dieser Spielzeit vorliegenden Umständen (sportliche und wirtschaftliche Qualifikation, aber auch Auf- und Abstiege der anderen Mannschaften bzw. aus anderen Ligen) die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Diese Abhängigkeit der Spielberechtigung von den konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Spielzeit lässt auch bei großzügiger Gesamtbetrachtung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Dezember 1987 – VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 325f.) die Annahme einer Wiederherstellung des Zustands vor dem Zwangsabstieg des Klägers zum Ende der Spielzeit 2013/2014 durch Zulassung zur teilnahme in der Regionalliga Nord zur kommenden Spielzeit nur dann zu, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger bei einer teilnahme in der Regionalliga Nord an der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch in dieser Liga spielen würde.

(a) Voraussetzungen und Inhalt einer Spielberechtigung bzw. Zulassung zur teilnahme am Spielbetrieb der Regionalliga Nord ergeben sich aus der Spielordnung des Beklagten. Diese ist, da sie wegen der wechselnden Mitglieder des Beklagten und der an den von ihm ausgerichteten Ligen teilnehmenden Mannschaften aus dem Empfängerhorizont verstanden werden muss, nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegen und der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1988 – II ZR 96/88, BGHZ 106, 67, 71; Urteil vom 23. April 2013 – II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 24 mwN).

(b) Nach § 6 Abs.1 der Spielordnung müssen Vereine, die am Spielbetrieb der Regionalliga Nord teilnehmen wollen, neben der sportlichen Qualifikation ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Erfüllung von bestimmten Auflagen nachweisen. Einzelheiten regeln die Anhänge 1 bis 4 der Spielordnung, die Bestandteil dieser Ordnung sind. Nach Nr. 1.5 des in Anhang 1 enthaltenen Regionalliga-Statuts setzt die teilnahme an der Regionalliga Nord die Zulassung zum Spielbetrieb durch die Zulassungskommission des Beklagten voraus, die nach Satz 2 der Regelung jeweils (nur) für ein Spieljahr gilt.

(c) Die für eine Zulassung erforderliche sportliche Qualifikation ergibt sich nach Nr. 2.1 des Regionalliga-Statuts „für das jeweilige Spieljahr“aus den Abschlusstabellen der Regionalliga Nord und der höchsten Ligen der Landesverbände. Nach § 6 Abs. 3 und Abs. 7 der Spielordnung steigen grundsätzlich die drei letztplatzierten Mannschaften in der Abschlusstabelle der Regionalliga Nord der Herren ab und die drei bestplatzierten Mannschaften in den Abschlusstabellen der höchsten Ligen der Landesverbände (bzw. Sieger und Zweitplatzierte einer Aufstiegsrunde) auf. Entscheidend für die sportliche Qualifikation ist damit der sportliche Verlauf und das Ergebnis der abgeschlossenen Spielzeit, die von den eigenen, nicht reproduzierbaren und sich in dieser Konstellation auch nicht wiederholenden Umständen dieser Spielzeit abhängen.

Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich aus der Auf- und Abstiegsregelung in § 6 Abs. 3 und 7 der Spielordnung ergibt, dass es sich bei der Regionalliga Nord um einen auf mehrere Jahre angelegten Spielbetrieb handelt, bei dem die einzelnen Spielzeiten keine eigenständigen, voneinander völlig unabhängigen Wettkämpfe darstellen, sondern in eine Abfolge vonmehreren Spielzeiten eingegliedert sind und zudem durch die in der Liga jeweils verbleibenden 15 (von insgesamt 18) Mannschaften eine gewisse Kontinuität besteht. Das ändert aber nichts daran, dass trotz dieser Kontinuität keine automatische „Fortschreibung“ der bisherigen Spielberechtigung in der nächsten Spielzeit stattfindet, sondern eine weitere Teilnahmeberechtigung die (erneute) Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen voraussetzt. Vielmehr spricht zudem gerade der Umstand, dass es sich bei den einzelnen Spielzeiten nicht um von-einander unabhängige Wettkämpfe handelt, an denen jeweils wieder sämtliche Mannschaften unabhängig von ihren Spielergebnissen in der vorangegangenen Spielzeit teilnehmen könnten, sondern die Berechtigung zur teilnahme an der nächsten Spielzeit stets von dem Ergebnis der letzten Spielzeit abhängt, dass sich die wieder herzustellende Rechts- und Vermögensposition „Spielberechtigung“, in die durch den Präsidiumsbeschluss des Beklagten eingegriffen worden ist, nicht von der konkreten Spielzeit trennen lässt.

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Zahl der auf- und absteigenden Mannschaften nach §6 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 9ff. der Spielordnung auch aus anderen als sportlichen Gründen (z.B. nicht anzurechnende Absteiger aus den höheren Ligen, Insolvenz, freiwillige Beendigung der teilnahme, Verzicht) verändern und dies u.U. auch zu einer Veränderung der grundsätzlichen Staffelstärke von 18 Mannschaften führen kann. Auch diese anderen Gründe sind jeweils nur in der jeweiligen Spielzeit gegeben und be-stimmen damit die Zusammensetzung in dieser konkreten Spielzeit, unabhängig davon, ob es sich um sportliche Ereignisse handelt oder nicht.

(d) Damit trägt auch der vom Kläger angeführte Vergleich mit dem Ausschluss als Mitglied eines Vereins, Verbands oder einer Gesellschaft nicht. Dass in einem solchen Fall ein unberechtigter Ausschluss durch Wiederherstellung der Mitgliedschaft rückgängig zu machen ist, unabhängig davon, ob der vom Ausschluss Betroffene den Verein/Verband oder die Gesellschaft möglicherweise über Jahre nicht mitgestalten und dieser sich in dieser Zeit auch grundlegend verändern konnte, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Wie oben ausgeführt, geht es hier nicht um die Wiederherstellung eines vergleichbaren festen Status, der, wenn er einmal begründet worden ist, grundsätzlich unverändert fortbesteht, sondern um den Ersatz für eine zu Unrecht entzogene Berechtigung, die sich bereits von ihrer Konzeption her nur auf eine bestimmte Spielzeit bezog und deren weiterer Fortbestand von dem Verlauf und dem Ergebnis dieser Spielzeit abhing.

(2) Es kann nicht angenommen werden, dass der Kläger, hätte er in der Spielzeit 2014/2015 noch am Spielbetrieb der Regionalliga Nord teilnehmen können, auch heute noch in dieser Liga spielberechtigt wäre. Das geht zu Lasten des Klägers, da dies einen von ihm darzulegenden und zu beweisenden Bestandteil der haftungsausfüllenden Kausalität in Form eines Folgeschadens aus der Primärverletzung betrifft.

(a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die hypothetische Weiterentwicklung eines Zustands, der ohne einen widerrechtlichen Eingriff bestünde, nicht nur dann vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen, wenn er eine Verbesserung des damaligen Zustands behauptet, sondern auch dann, wenn die Weiterentwicklung des Zustands als solche zu klären ist.

Es handelt sich auch weder – wie der Kläger weiter meint – um den Nachweis eines hypothetischen Kausalverlaufs im Sinne einer Reserveursache, wofür der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast trüge (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 -VI ZR 305/15, NJW 2016, 3785 Rn. 9), noch um den Nachweis der Unmöglichkeit der Naturalrestitution, den im Fall eines auf § 249 BGB gestützten Anspruchs ebenfalls der Schädiger zu führen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2008 – V ZR 17/07, NJW-RR 2008, 969 Rn. 14). Dass die Einräumung einer Spielberechtigung für die Spielzeit 2014/2015 unmöglich ist, ist bereits aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs offensichtlich, zumal sich auch die Zusammensetzung der Regionalliga Nord seitdem verändert hat. Die Frage, ob der Kläger bei einer teilnahme in der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch in der Regionalliga Nord spielen würde, ist indes keine Frage der Unmöglichkeit, sondern betrifft die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, d.h. ob die heutige Nichtzulassung/-teilnahme an der Regionalliga Nord auch noch als (Folge-)Schaden der primären Rechtsverletzung durch den Ausschluss von der teilnahme an der Spielzeit 2014/2015 anzusehen ist. Hierfür trägt nach allgemeinen Regeln der Kläger als Geschädigter die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 -VIII ZR 161/14, NJW 2015, 2111 Rn. 10 mwN).

(b) Diesen Nachweis hat der Kläger – wie das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat – nicht erbracht.

Anders als etwa bei einer Vereins- oder Verbandsmitgliedschaft kann angesichts der Abhängigkeit der Spielberechtigung für die Regionalliga Nord für die jeweilige Spielzeit von den konkreten Umständen der vorangegangenen Spielzeit nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Spielberechtigung aus der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch bestehen würde, so-fern keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme eines fortlaufenden sportlichen Erfolgs des Klägers, der jedenfalls den Klassenerhalt sichern würde, über mehrere Spielzeiten hinweg, rechtfertigen könnten. Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen und ist auch im Übrigen nichts ersichtlich.

Insofern kann sich der Kläger auch nicht auf einen Anscheinsbeweis be-rufen, da es weder eine Lebenserfahrung gibt, dass eine Mannschaft aller Wahrscheinlichkeit nach in einer Liga verbleibt, deren Qualifikation sie einmal erlangt hat, noch vom Kläger vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass seine Mannschaft in den Spielzeiten vor 2013/2014 stets einen nicht abstiegsgefährdeten Tabellenplatz erreicht hätte.

Da keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Verbleibs der Klägermannschaft in der Regionalliga Nord angenommen werden könnte, liegen auch die Voraussetzungen einer Beweiserleichterung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – VI ZR 221/06, NJW 2008, 1381 Rn. 9; Urteil vom 14. Januar 2014 – VI ZR 340/13, VersR 2014, 632 Rn. 5; Urteil vom 17.September 2019 -VI ZR 396/18, juris Rn.13f. mwN).

dd) Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, es dürfe nicht zu einer Entlastung des Beklagten führen, dass dieser durch seine rechtswidrige Weigerung, ihn zum Spielbetrieb 2014/2015 zuzulassen, die Unmöglichkeit der Naturalrestitution herbeigeführt habe. Die vom Kläger hierzu angeführte Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1957 (VI ZR 233/56 Rn. 16f.) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Sie betraf den Anspruch eines Verletzten aus § 843 BGB auf Ersatz für vermehrte Bedürfnisse. Hierzu hat der VI. Zivilsenat ausgeführt, der Schädiger habe dem Verletzten auch dann die für die Beschaffung erforderlicher Heilmittel benötigten Beträge zu zahlen, wenn der Verletzte sich die Heilmittel wegen des Zahlungsverzugs des Schädigers in der fraglichen Zeit nicht habe beschaffen können; bei § 843 BGB handele es sich um einen mit dem schädigenden Ereignis unmittelbar zusammenhängenden Schadensersatzanspruch und nicht um einen Erstattungsanspruch, dessen Bestand und Umfang von der Höhe des zur Be-friedigung der erhöhten Bedürfnisse ausgegebenen Geldbetrages abhänge. Im vorliegenden Fall steht dem Kläger jedoch – wie oben ausgeführt – gerade nicht infolge des Zwangsabstiegsbeschlusses als des schädigenden Ereignisses unmittelbar auch ein Anspruch auf Verbleib bzw. teilnahme in der Regionalliga Nord noch nach der Spielzeit 2014/2015 zu, sondern nur dann, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er ohne diesen Zwangsabstiegsbeschluss auch heute noch in der Regionalliga Nord spielen würde. Insofern steht der Kläger nicht anders als ein Verletzter, der auch dann, wenn der Schädiger widerrechtlich seine Erstattungspflicht über einen längeren Zeitraum bestreitet, darlegen und ggf. mit den Beweiserleichterungen des § 287 ZPO beweisen muss, dass eine von ihm geltend gemachte Spätfolge auch auf die ursprüngliche schädigende Handlung zurückzuführen ist.

3.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) geboten.

a) grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) liegt vor, wenn eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtslage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 -II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Frage des Begriffs und der möglichen Reichweite einer Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) zugelassen. Abgesehen davon, dass damit keine konkrete Rechtsfrage aufgeworfen wird, sind die Grundsätze der Naturalrestitution in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt (siehe etwa BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 -VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 25 mwN). Ob und inwieweit danach im konkreten Fall ein Anspruch auf Naturalrestitution besteht, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Das gilt auch für die hier in Redestehende Frage der Naturalrestitution bei rechtswidrigem Ausschluss von der teilnahme an einer sportlichen Liga in einer Spielzeit, die ebenfalls von den Voraussetzungen und dem Inhalt der jeweiligen Teilnahmeberechtigung abhängt. Dass insoweit unterschiedliche Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung oder in der Literatur vertreten würden, ist nicht ersichtlich.

b) Danach bedarf es auch keiner Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts, da der Einzelfall keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225; Beschluss vom 20. Juni 2017 – VI ZR 505/16, ZIP 2017, 1492 Rn. 2), oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es liegt weder eine Abweichung des Berufungsgerichts von der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte vor, noch beruht das Berufungsurteil auf einem zulassungsrelevanten Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 -V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 Rn. 10ff.)

Schlagworte: Schaden, Schadenersatzanspruch, Schadensersatz, Schadensersatz Umfang, Schadensersatzanspruch