Einträge nach Montat filtern

BGH, Beschluss vom 11. April 2011 – II ZB 9/10

GmbHG § 5a; UmwG § 123

Die Neugründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch Abspaltung verstößt gegen das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG.

Nach § 59 Abs. 2 FamFG steht die Beschwerde allein dem Antragsteller zu, wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann. Im vorliegenden Fall hat die Geschäftsführerin der GmbH die Anmeldung vorgenommen, weil das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers gemäß § 137 Abs. 1 UmwG den neuen Rechtsträger bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz haben soll, zur Eintragung in das Register anzumelden hat. Da die Anmeldung im Zusammenspiel mit der Eintragung der Abspaltung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers die Entstehung des neuen Rechtsträgers bewirkt (vgl. § 130 Abs. 1, § 135, § 137 Abs. 1 und 2 UmwG), ist sie wegen dieser konstitutiven Wirkung aber (zugleich) im Namen der GmbH erfolgt (vgl. – zu § 20 Abs. 2 FGG – BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 – II ZB 7/88, BGHZ 105, 324, 327 f.; Beschluss vom 16. März 1992 – II ZB 17/91, BGHZ 117, 323, 325). Die GmbH war somit Antragstellerin im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG (vgl. dazu ferner Schwanna in Semler/Stengel, UmwG, 2. Aufl., § 19 Rn. 12; Unger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2. Aufl., § 59 Rn. 30; Krafka/Kühn in Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn. 2453). Durch die Ablehnung der Eintragung der Spaltung in das Register des neuen Rechtsträgers ist sie ferner in eigenen Rechten beeinträchtigt, so dass auch die Voraussetzungen ihrer Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG gegeben sind, die neben denen nach § 59 Abs. 2 FamFG erfüllt sein müssen (BGH, Beschluss vom 1. März 2011 – II ZB 6/10 Rn. 9, m.w.N).

Schlagworte: Abspaltung, Anmeldung Handelsregister, Berechtigte und verpflichtete Personen nach § 78 GmbHG, Geltung des FamFG, konstitutive Wirkung, Sacheinlagenverbot, Unternehmergesellschaft