Einträge nach Montat filtern

BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – II ZR 155/12

a) Auch wenn ein von einem Ausschlussbeschluss betroffener Gesellschafter mangels Vollzugs des dinglichen Übertragungsakts an dem Geschäftsanteil weiterhin Gesellschafter sein ist, darf er seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist (BGH, Urteil vom 30. November 2009 – II ZR 208/08, ZIP 2010, 324 Rn. 11, 17 m. w. N.).

b) Hinsichtlich solcher Beschlüsse, die keinerlei Einfluss auf die Abfindung haben, steht dem Gesellschafter weder ein Stimmrecht noch ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beschlüsse zu.

Schlagworte: Abfindung, Anfechtungsbefugnis, Anteilsübertragung, Ausschluss, Beschlussmängel, Geschäftsanteil, Mitgliedschaftsrechte, Stimmrechte