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BGH, Beschluss vom 12.06.2013 – 1 StR 6/13

§ 109 Abs 1 AO, § 370 Abs 2 AO, § 22 StGB, § 23 StGB

Einem Geschäftsführer, der das Mandatsverhältnis zum beauftragten Steuerberater kündigt, ist unter Abkürzung nach § 109 Abs. 1 AO gewährten Fristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuerjahres-, Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuererklärungen eine angemessene Frist zur Einreichung der Steuererklärungen einzuräumen.

Wird der Geschäftsführer fünf Tage nach Mandatskündigung als Geschäftsführer abberufen, so hat er zum Zeitpunkt der Abberufung noch nicht i.S.v. §§ 22 StGB i.V.m. § 370 Abs. 2 AO zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen angesetzt.(Rn.17)

Dem Angeklagten hätte daher nach Kündigung des Mandatsverhältnisses zum Steuerberater – unter Abkürzung der Fristverlängerung – eine angemessene Frist zur Einreichung der Steuererklärung eingeräumt werden müssen. Da der Angeklagte von sich aus das Mandatsverhältnis beendet hatte, ohne einen neuen Steuerberater zu beauftragen, hätte diese Frist auch kurz sein können. Innerhalb der hier lediglich verbleibenden fünf Tage zwischen Mandatskündigung gegenüber dem Steuerberater und der Abberufung des Angeklagten als Geschäftsführer der B.   IVV hätte jedoch von den Finanzbehörden die Abgabe der ausstehenden Steuererklärungen nicht gefordert werden dürfen. Damit hatte der Angeklagte am 2. Juli 2008, als er als Geschäftsführer der B.   IVV abberufen wurde, noch nicht im Sinne von § 22 StGB  i.V.m. § 370 Abs. 2 AO zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen angesetzt.

 

Schlagworte: Abberufung, Abberufung Geschäftsführer GmbH, Geschäftsführer, Steuerhinterziehung