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BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 – II ZR 105/10

StGB § 266a

a) Der Arbeitgeber ist nach § 266a Abs. 1 StGB verpflichtet, im Falle eines Mangels an Zahlungsmitteln vorrangig die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen. Er hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um ausreichende Liquidität zur Begleichung dieser Beiträge bei Fälligkeit bereitzustellen. Verletzt er diese Pflicht, ist der Tatbestand des § 266a StGB auch dann verwirklicht, wenn der Beitragsschuldner zum Fälligkeitszeitpunkt zahlungsunfähig ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 1997 – VI ZR 338/95, BGHZ 134, 304, 308; Urteil vom 25. September 2006 – II ZR 108/05, ZIP 2006, 2127 Rn. 10; Urteil vom 16. Februar 2012 – IX ZR 218/10, WM 2012, 660 Rn. 10). Das geschäftsleitende Organ einer juristischen Person hat insoweit kraft seiner Organisationsgewalt sicherzustellen, dass die der Körperschaft obliegenden Aufgaben durch die damit betrauten Personen auch tatsächlich erfüllt werden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 – VI ZR 319/95, BGHZ 133, 370, 378; Urteil vom 2. Juni 2008 – II ZR 27/07, ZIP 2008, 1275 Rn. 10).

b) Daher kann sich die Gesellschaft nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr infolge eines Cash-Pool-Managements zum Fälligkeitszeitpunkt keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden hätten.gilt die regelmäßige kenntnisaabhängige Verjährungsfrist nach § 195 BGB (drei Jahre).

c) Für Ansprüche nach § 266a StGB

Schlagworte: Arbeitnehmeranteile, Außenhaftung, Beitragsvorenthaltung, Cash Pooling, Geschäftsführer, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Insolvenz, Leistungen an Sozialkassen, Verjährung, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vorenthalten, Zahlungsmöglichkeit