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BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – II ZR 215/10

AktG §§ 241, 243, 246, 248

a) Ein aktienrechtlicher Beschlussanfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund ist ein selbständiger Teil des Gesamtstreitstoffes. Die Sachverhalte, die zu verschiedenen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründen vorgetragen sind, sind abtrennbare Teile des Streitstoffs. Der Streitgegenstand der aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage wird durch die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe als Teil des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bestimmt (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 – II ZR 206/08, ZIP 2011, 637 Rn. 10).

b) Die Modalitäten der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters und eine Verpflichtung zur Anmeldung eines Bevollmächtigten fielen nicht unter die in der Einberufung nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG a.F. anzugebenden Bedingungen der Teilnahme an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder die Ausübung des Stimmrechts und insoweit führten in der Einladung enthaltene Fehler nicht zur Nichtigkeit der auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse (BGH, Urteile vom 19. Juli 2011 – II ZR 124/10, ZIP 2011, 1813 Rn. 12 und – II ZR 246/09, ZIP 2011, 1862 Rn. 41).

c) Die Einladung zur Hauptversammlung ist gesetzes- und satzungswidrig, soweit darin auch für Stimmrechtsvertreter eine Anmeldung verlangt wird (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 – II ZR 124/10, ZIP 2011, 1813 Rn. 10). Dieser Fehler führt aber nicht zur Nichtigkeit der auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse (BGH, Urteile vom 19. Juli 2011 – II ZR 124/10, ZIP 2011, 1813 Rn. 12 und – II ZR 246/09, ZIP 2011, 1862 Rn. 41).

d) Anfechtungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie mit der Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 – II ZR 124/10, ZIP 2011, 1813 Rn. 16).

Schlagworte: Aktienrecht, Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Anmeldung Handelsregister, Bevollmächtigter, Einberufung, Nichtigkeitsgründe, Streitgegenstand, Teilnahmerechte