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BGH, Beschluss vom 13. Januar 1997 – II ZR 304/95

Art 5 Nr 1 VollstrZustÜbk, Art 5 Nr 3 VollstrZustÜbk, Art 5 Nr 5 VollstrZustÜbk, § 302 AktG, § 303 AktG

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klageansprüche nach den Grundsätzen der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern

Im Sachverhalt klagte der Geschäftsführer einer GmbH mit einer französischen Muttergesellschaft in Deutschland auf Zahlung einer Abfindung, gegründet auf ein angeblich qualifiziertes faktisches Konzernverhältnis. Die Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wurde verneint. Der Verfasser erläutert die Verneinung der Zuständigkeit auf der Grundlage des VollstrZustÜbk Art 5 Nr 5. Dabei steht die Auslegung des Merkmals „Niederlassung“ im Vordergrund. Gleichzeitig weist er darauf hin, daß es hierauf nach der Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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nicht mehr ankam. Im Hinblick auf VollstrZustÜbk Art 5 Nr 1 und Nr 3 nimmt er eine Einordnung eines auf einem qualifizierten faktischen Konzernverhältnis beruhenden Anspruchs als vertraglich oder nicht vertraglich für die prozessuale Bewertung vor. Dabei wird auch auf die Rechtsprechung des EuGH zum Verständnis vertraglicher Ansprüche Bezug genommen. In materiellrechtlicher Hinsicht verneint der Verfasser die vom Landgericht noch bejahte Haftung der Muttergesellschaft, wobei er neuere Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen des Mißbrauchs der Leitungsmacht im qualifizierten faktischen Konzern zugrunde legt und erläutert.

Schlagworte: qualifiziert faktischer Konzern