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BGH, Beschluss vom 13. März 2006 – II ZR 165/04

§ 30 Abs 1 GmbHG, § 43 Abs 3 GmbHG, § 138 Abs 1 ZPO, § 138 Abs 2 ZPO

Der Insolvenzverwalter einer GmbH hat die Voraussetzungen für eine Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
nach § 43 Abs. 3 GmbHG wegen verbotswidriger Zahlungen an die Gesellschafter darzulegen und zu beweisen. Den Geschäftsführer trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Das gilt auch dann, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Amt ausgeschieden ist, ihm aber – anders als dem Insolvenzverwalter – entsprechende Unterlagen oder Erkundigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder er einschlägige Kenntnisse hat.

Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für eine Haftung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Haftung
Haftung des Geschäftsführers
nach § 43 Abs. 3 GmbHG darzulegen und zu beweisen. Wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten besteht allerdings eine sekundäre Darlegungslast des Geschäftsführers (vgl. Sen.Urt. v. 17. Februar 2003 – II ZR 281/00, ZIP 2003, 625, 627, zur vergleichbaren Unterbilanzhaftung der Gründungsgesellschafter). Ob der Geschäftsführer davon befreit ist, wenn er – wie hier – vor Insolvenzeröffnung aus dem Amt ausgeschieden ist, muss aufgrund der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Dabei ist in erster Linie darauf abzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt – anders als dem Insolvenzverwalter – Unterlagen oder Erkundigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder ob er einschlägige Kenntnisse hat.

 

Schlagworte: Darlegungs- und Beweislast, Haftung nach § 43 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 3 GmbHG