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BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 – III ZB 70/10

ZPO §§ 1029, 1032; BGB § 157

Vereinbaren die Parteien irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht existierenden institutionellen Schiedsgerichts, ist die Schiedsabrede nicht ohne weiteres „undurchführbar“ (§ 1032 Abs. 1 ZPO a.E.); vielmehr ist zunächst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu prüfen, ob ein bestimmtes anderes Schiedsgericht zur Entscheidung berufen ist.

Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren