ZPO §§ 1029, 1032; BGB § 157
Vereinbaren die Parteien irrtümlich die Zuständigkeit eines nicht existierenden institutionellen Schiedsgerichts, ist die Schiedsabrede nicht ohne weiteres „undurchführbar“ (§ 1032 Abs. 1 ZPO a.E.); vielmehr ist zunächst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu prüfen, ob ein bestimmtes anderes Schiedsgericht zur Entscheidung berufen ist.
Schlagworte: Beschlussmängel, Schiedsgericht, Schiedsgerichtsverfahren