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BGH, Beschluss vom 15. April 1986 – KVR 1/85 – zulässige Wettbewerbsverbote

zulässige Wettbewerbsverbote

§ 1 WettbewG, § 51 Abs 2 Nr 2 WettbewG, § 51 Abs 2 Nr 4 WettbewG, § 73 WettbewG, § 556 ZPO, § 68 Abs 1 GenG

(Kartellverwaltungsverfahren gegen Genossenschaft: notwendig Beteiligte; unselbständige AnschlußRechtsbeschwerde; zulässige Wettbewerbsverbote; Einschränkung des Wettbewerbsverbots hinsichtlich des gleichzeitigen Betriebs von Taxen und Mietwagen auf Mißbrauchstatbestand

Taxigenossenschaft

1. An einem Kartellverwaltungsverfahren, das sich gegen eine eingetragene Genossenschaft richtet, sind deren Mitglieder nicht notwendig beteiligt.

2. Im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß den WettbewG §§ 73 ff ist analog ZPO § 556 die unselbständige AnschlußRechtsbeschwerde zulässig.

3. Die Satzung einer Genossenschaft darf den Mitgliedern nur insoweit Wettbewerbsverbote auferlegen, als diese zur Sicherung des Zwecks oder der Funktionsfähigkeit der Genossenschaft erforderlich sind.

4. Den Mitgliedern einer Taxigenossenschaft darf der gleichzeitige Betrieb von Mietwagen nicht generell verboten werden.

Gründe

A. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist eine eingetragene Genossenschaft des Stuttgarter Taxengewerbes. Ihre Mitglieder betreiben 655 der ca. 670 in Stuttgart zugelassenen Taxen. Im Zuge der vorläufigen Neuordnung des Taxiverkehrs am Flughafen Stuttgart-Echterdingen schlossen sich weitere 13 Taxenunternehmer aus Leinfelden-Echterdingen der Rechtsbeschwerdeführerin an. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben der Rechtsbeschwerdeführerin gehört u.a. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen, die das Taxigewerbe zu fördern geeignet sind, insbesondere der Betrieb einer Funk- und Telefonzentrale zur Vermittlung von Fahraufträgen. Randnummer2

Nach der Satzung der Rechtsbeschwerdeführerin ist aufnahmefähig nur, wer keinen Mietwagenverkehr betreibt, keiner anderen Vereinigung mit gleicher Zwecksetzung angehört sowie weder selbst noch durch nahe Familienangehörige ein mit der Rechtsbeschwerdeführerin konkurrierendes Gewerbe betreibt oder unterstützt. Bei Fehlen oder Wegfall dieser Voraussetzungen kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Randnummer3

Durch Verfügung vom 21. Oktober 1983 hat das Ministerium für wirtschaft, Mittelstand und Technologie Baden-Württemberg als Landeskartellbehörde der Rechtsbeschwerdeführerin gemäß § 37 a GWB die Durchführung ihrer Satzung und ihrer Betriebsordnung insoweit untersagt, als die Mitglieder sich darin verpflichtet haben, Randnummer4

a)nicht für das eigene Kraftdroschkengewerbe zu werben,

Randnummer5

b)keinen Mietwagenverkehr zu betreiben,

Randnummer6

c)keiner anderen die gleichen Zwecke verfolgenden Genossenschaft oder Vereinigung anderer Rechtsform anzugehören,

Randnummer7

d)kein Gewerbe selber oder durch nahe Familienangehörige zu betreiben oder sich an einem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen oder ein Unternehmen zu unterstützen, welches zu der Genossenschaft in Konkurrenz steht.

Zur Begründung hat die Landeskartellbehörde ausgeführt, diese Vorschriften seien nach § 1 GWB unwirksam, weil sie den Wettbewerb der Mitglieder beschränkten, ohne daß diese Beschränkungen durch Treue- oder Förderpflichten der Mitglieder gerechtfertigt oder zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Rechtsbeschwerdeführerin unerläßlich seien. Randnummer9

Die Rechtsbeschwerdeführerin hat gegen diese Verfügung in vollem Umfang Beschwerde eingelegt; sie hat jedoch im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Werbeverbot für ihre Mitglieder aus der Satzung gestrichen. Die Parteien haben daraufhin das Verfahren hinsichtlich Punkt a) der angefochtenen Verfügung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen hat das Beschwerdegericht die angefochtene Verfügung hinsichtlich Punkt c) (Verbot der Doppelmitgliedschaft) und Punkt d) (Konkurrenzverbot) aufgehoben; hinsichtlich Punkt b) (Verbot des Mietwagenbetriebs) hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Randnummer10

Der Beschluß des Beschwerdegerichts ist der Rechtsbeschwerdeführerin am 4. Februar 1985, der Landeskartellbehörde am 1. Februar 1985 zugestellt worden. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat am 4. März 1985 Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 17. Juli 1985 begründet hat. Sie begehrt weiterhin, die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich des Punktes b) aufzuheben. Mit einem am 16. August 1985 beim Rechtsbeschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz hat die Landeskartellbehörde „AnschlußRechtsbeschwerde“ eingelegt und zu gleich begründet. Damit verfolgt sie ihren Antrag, die Beschwerde auch hinsichtlich der Punkte c) und d) ihrer Verfügung zurückzuweisen, weiter. Im übrigen haben beide Parteien die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Gegenseite beantragt. Das Bundeskartellamt hat sich den Ausführungen der Landeskartellbehörde angeschlossen. Randnummer11

B. I. Zur Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; in der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Randnummer13

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die angefochtene Verfügung nicht deshalb formell unwirksam, weil sie nur gegen die Rechtsbeschwerdeführerin, nicht aber gegen die in ihr zusammengeschlossenen Taxenunternehmer gerichtet ist; denn die Beteiligung der 668 Mitglieder der Rechtsbeschwerdeführerin an dem Verfahren war nicht erforderlich. Randnummer14

Nach § 37 a Abs. 1 GWB kann die Kartellbehörde die Durchführung eines Beschlusses, der nach § 1 GWB unwirksam ist, untersagen. An einem solchen Verfahren sind gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 2 GWB notwendig beteiligt die Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- und Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet. Hierfür kommen bei einem Untersagungsverfahren nur diejenigen Personen in Betracht, denen ein entsprechendes Handeln möglich ist; denn nur sie werden von dessen Untersagung unmittelbar betroffen. Die hier ergangene Verfügung untersagt die Durchführung der Satzung, soweit sie den Mitgliedern bestimmte Unterlassungspflichten auferlegt. Diese Unterlassungspflichten sind zwar von den einzelnen Mitgliedern beschlossen worden und sollen von ihnen eingehalten werden; dieses Verhalten ist jedoch nicht Gegenstand des Untersagungsverfahrens. Hier geht es nur um die Durchführung der entsprechenden Satzungsbestimmungen, die allein der Rechtsbeschwerdeführerin obliegt und die sie dadurch vollzieht, daß ihre satzungsmäßig berufenen Organe bei der Aufnahme neuer Mitglieder oder durch Einleitung eines Ausschlußverfahrens diese Bestimmungen durchsetzen. Die Untersagung dieser den Organen vorbehaltenen Handlungen richtet sich nur gegen die Rechtsbeschwerdeführerin und kann nur von ihr, nicht aber von dem einzelnen Mitglied, befolgt werden. Randnummer15

Die einzelnen Mitglieder sind zwar insoweit betroffen, als sie ihre entsprechenden Satzungsbeschlüsse nicht mehr über die Rechtsbeschwerdeführerin durchführen können. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine mittelbare Beeinträchtigung, wie sie regelmäßig eintritt, wenn einer juristischen Person die Ausführung von Mitgliederbeschlüssen untersagt wird, und die noch keine Beteiligtenstellung der Mitglieder begründet. Diese wäre erst gegeben, wenn den Mitgliedern ein eigenes Verhalten, wie die Unterlassung oder Aufhebung derartiger Beschlüsse, aufgegeben worden wäre. Es besteht auch kein Anlaß, die Beteiligtenstellung nach § 51 Abs. 2 Nr. 2 GWB auf die mittelbar betroffenen Mitglieder einer juristischen Person auszudehnen; denn nach § 51 Abs. 2 Nr. 4 GWB können die Mitglieder bei einer erheblichen Berührung ihrer Interessen die Beiladung beantragen und haben damit auch in einem Fall wie dem vorliegenden eine ausreichende Möglichkeit einer eigenen Verfahrensbeteiligung. Randnummer16

2. Die Untersagung des Verbots des Mietwagenbetriebes gemäß Buchstabe b) der angefochtenen Verfügung hält auch der materiell-rechtlichen Prüfung stand; denn das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Satzungsbestimmungen, wonach ein Mitglied, das einen Mietwagenverkehr betreibt, nicht aufgenommen werden darf oder ausgeschlossen werden kann, nach § 1 GWB unwirksam ist. Randnummer17

a) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß der Ausschluß der Mischunternehmer, die neben dem Taxengewerbe auch das Mietwagengewerbe betreiben, in mehrfacher Weise wettbewerbsbeschränkend wirke, da er den Wettbewerb der Taxenunternehmer untereinander, den Wettbewerb auf dem Mietwagenmarkt sowie den Wettbewerb zwischen den Taxen und den Mietwagen beschränke. Diese Feststellungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Randnummer18

Wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, stehen jeweils die Taxen untereinander sowie die Mietwagen untereinander im Wettbewerb; darüber hinaus besteht auch zwischen Mietwagen und Taxen ein beachtlicher Wettbewerb, da sie beide individuelle Beförderungsleistungen mit Personenkraftwagen anbieten. Diese Wettbewerbsmöglichkeiten werden durch die Satzungsbestimmungen über die Nichtaufnahme bzw. den Ausschluß von Mischunternehmern beschränkt. Sie verhindern nämlich das Entstehen solcher Mischbetriebe; denn ohne die mit der Mitgliedschaft in der Rechtsbeschwerdeführerin verbundenen Vorteile, insbesondere der Vermittlung von Fahraufträgen über deren Funkzentrale, sind sie nicht ausreichend wettbewerbsfähig. Dies hat zur Folge, daß einerseits die Taxenunternehmer von der zusätzlichen Aufnahme des Mietwagenverkehrs abgehalten werden und damit der von einem solchen zusätzlichen Angebot ausgehende Wettbewerb für die Mietwagenbetriebe und die Taxenunternehmer verhindert wird. Andererseits werden auch die Mietwagenbetriebe davon abgehalten, zusätzlich einen Taxenbetrieb aufzunehmen und damit in den Wettbewerb zu den vorhandenen Mietwagen und den Taxenbetrieben zu treten. Randnummer19

Danach durfte das Beschwerdegericht annehmen, daß die betreffenden Satzungsbestimmungen eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von § 1 GWB bewirken. Nach den getroffenen Feststellungen sind sie auch zu einem gemeinsamen Zweck im Sinne dieser Bestimmung beschlossen worden, nämlich zur Förderung der in der Rechtsbeschwerdeführerin zusammengeschlossenen Taxenunternehmen. Randnummer20

b) Wie das Beschwerdegericht ferner ohne Rechtsfehler angenommen hat, ist der satzungsmäßige Ausschluß der Mischunternehmer nicht als eine gebotene genossenschaftsrechtliche Regelung der Anwendung des § 1 GWB entzogen. Randnummer21

Die Regelung des § 1 GWB findet grundsätzlich auch auf die Beschlüsse von Genossenschaften Anwendung; dies folgt schon daraus, daß andernfalls durch die Wahl dieser Rechtsform das Verbot des § 1 GWB umgangen werden könnte (vgl. BGH WuW/E 1313, 1315 – Stromversorgungsgenossenschaft). Andererseits soll durch § 1 GWB den Genossenschaften nicht der angemessene Gestaltungsraum genommen werden. Vielmehr ist den beiden gesetzgeberischen Zielsetzungen dadurch Rechnung zu tragen, daß genossenschaftsrechtliche Wettbewerbsbeschränkungen insoweit von der Anwendung des § 1 GWB ausgenommen werden, wie sie genossenschaftsimmanent sind, insbesondere zur Sicherung des Zwecks oder der Funktionsfähigkeit der Genossenschaft erforderlich sind. Randnummer22

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, daß der Ausschluß der Mischunternehmer zur Erreichung des Genossenschaftszwecks, nämlich der satzungsgemäßen Nutzung der Funk- und Telefonzentrale, nicht notwendig sei. Insbesondere sei nicht damit zu rechnen, daß die der Rechtsbeschwerdeführerin angeschlossenen Mischunternehmer die über deren Funkzentrale vermittelten Fahraufträge auf ihre Mietwagen umleiteten; denn dies sei zu umständlich und außerdem zu riskant, weil damit zu rechnen sei, daß der Fahrgast sich bei der Rechtsbeschwerdeführerin beschweren werde, wenn statt der bestellten Taxe ein Mietwagen geschickt werde. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Randnummer23

Die Rechtsbeschwerdeführerin darf zwar grundsätzlich zur Sicherung der vorgesehenen Nutzung ihrer Funkzentrale, die zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört, die geeigneten Vorkehrungen treffen. Wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen darf sie jedoch nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nur insoweit ergreifen, als sie notwendig sind. Das bedeutet auch, daß sie bei mehreren Möglichkeiten sich jeweils mit der weniger wettbewerbsbeschränkenden Maßnahme begnügen muß. Diesen Maßstäben werden die streitigen Satzungsbestimmungen nicht gerecht. Nach den getroffenen Feststellungen ist nämlich derzeit nicht davon auszugehen, daß zur Verhinderung der Umleitung von vermittelten Fahraufträgen auf Mietwagen die Mischunternehmer von vornherein generell ausgeschlossen werden müßten. Dies wäre nur erforderlich, wenn das Auftreten einer solchen Mißbrauchspraxis naheliegend wäre. Dies ist jedoch nach der Lebenserfahrung derzeit nicht der Fall, da ein solches Umlenken nicht sehr erfolgversprechend ist und leicht aufgedeckt wird. Es ist insbesondere nicht damit zu rechnen, daß Kunden, die eine Taxe bestellt haben, ohne weiteres einen Mietwagen akzeptieren. Zumindest ist damit zu rechnen, daß sie bei der Rechtsbeschwerdeführerin rückfragen oder – wie das Beschwerdegericht festgestellt hat – sich bei ihr beschweren. Außerdem ist zu erwarten, daß es der Rechtsbeschwerdeführerin selbst auffallen wird, wenn ein Mischunternehmer mehr Fahraufträge entgegenzunehmen pflegt, als er mit seinen Taxen erfahrungsgemäß ausführen kann. Randnummer24

Bei dieser Sachlage ist es nicht erforderlich, die Mischunternehmer generell vorbeugend auszuschließen. Derzeit ist allenfalls erforderlich, der Gefahr vereinzelter Mißbrauchsfälle zu begegnen. Dafür reicht jedoch die satzungsmäßige Festsetzung nachträglicher Sanktionen für nachgewiesene Verstöße, die bis zu dem Ausschluß des betreffenden Mitglieds gehen können, aus. Randnummer25

Da auch keine anderen satzungsmäßigen Aufgaben der Rechtsbeschwerdeführerin, die den generellen Ausschluß von Mischunternehmern erforderlich machen, dargetan sind, fallen die betreffenden Satzungsbestimmungen somit unter § 1 GWB. Gemäß § 37 a Abs. 1 GWB durfte der Rechtsbeschwerdeführerin die Durchführung dieser Bestimmungen untersagt werden. Randnummer26

II. Zur AnschlußRechtsbeschwerde

Die AnschlußRechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde ist zulässig und begründet. Randnummer28

1. Die unselbständige Anschließung der Landeskartellbehörde ist statthaft. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen regelt zwar die unselbständige AnschlußRechtsbeschwerde nicht ausdrücklich und enthält auch keine Verweisung auf entsprechende Bestimmungen in anderen Verfahrensordnungen. Wie der Senat jedoch wiederholt ausgesprochen hat, sind etwaige Lücken in den Verfahrensregelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch die verfahrensrechtlichen Grundsätze und Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und der Verwaltungsgerichtsordnung zu ergänzen (vgl. BGHZ 50, 357, 361; BGH WuW/E 1367, 1370 – Zementverkaufsstelle Niedersachsen). Dies gilt auch für die Frage der unselbständigen Anschließung. Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der in den meisten Verfahrensordnungen enthalten ist. So sehen die Zivilprozeßordnung und die Verwaltungsgerichtsordnung die unselbständige Anschließung ausdrücklich vor. Darüber hinaus ist sie in anderen Verfahrensarten, nämlich im Patentnichtigkeitsverfahren (BGHZ 17, 305, 307), bei den echten Streitsachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 71, 314, 316 f.) sowie in Versorgungsausgleichssachen (BGHZ 86, 51, 53 f.) im Wege der Analogie für statthaft angesehen worden. Ausschlaggebend für die analoge Anwendung war insbesondere der Gedanke der Prozeßökonomie. Durch die Möglichkeit der unselbständigen Anschließung soll verhindert werden, daß die teilweise unterlegene Partei, die sich mit dem ihr ungünstigen Teil der Entscheidung zufrieden geben will, solange nur der ihr günstige Teil vom Gegner nicht angefochten wird, eine Benachteiligung erfährt, wenn der Gegner unter voller Ausnutzung der Frist das Rechtsmittel einlegt. Dem könnte sie nur dadurch begegnen, daß sie selbst vorsorglich die Entscheidung anficht. Ein solches Ergebnis verstieße gegen den Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit (vgl. BGHZ 86, 51, 54 m.w.N.). Diese Gesichtspunkte gelten in gleicher Weise auch im Rechtsbeschwerdeverfahren des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so daß auch hier die unselbständige Anschließung zuzulassen ist. Randnummer29

Die unselbständige AnschlußRechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Insoweit sind die Bestimmungen des § 556 ZPO entsprechend anzuwenden. Für die Frage der Einlegungsfrist ergibt sich die Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung bereits aus § 75 Abs. 5 GWB i.V.m. § 72 Nr. 2 GWB, wonach im Rechtsbeschwerdeverfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Fristen ergänzend anzuwenden sind. Die Landeskartellbehörde hat die Bestimmungen des § 556 ZPO eingehalten; denn sie hat die AnschlußRechtsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung durch Einreichung einer Anschlußrechtsbeschwerdeschrift eingelegt und zugleich begründet. Randnummer30

2. Die AnschlußRechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde ist auch begründet; denn das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die in der Satzung der Rechtsbeschwerdeführerin enthaltenen Verbote der Doppelmitgliedschaft und des Konkurrenzverhaltens als rechtswirksam angesehen. Es hat gemeint, diese Verbote seien eine Funktionsvoraussetzung der Genossenschaft, weil die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer konkurrierenden Genossenschaft oder das Betreiben bzw. die Unterstützung eines Konkurrenzbetriebes die Gefahr des Mißbrauchs genossenschaftsinterner Informationen in sich berge und damit eine Vertrauenskrise unter den Genossen auslösen könne. Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; denn sie gestattet der Rechtsbeschwerdeführerin einen zu weitgehenden Ausschluß ihrer Mitglieder von der Beteiligung an einer konkurrierenden Genossenschaft oder einem Konkurrenzbetrieb. Im übrigen stehen diese Ausführungen im Widerspruch zu der vorangegangenen Auffassung des Beschwerdegerichts zur Frage des gleichzeitigen Mietwagenbetriebs. So hat es nämlich bei der Prüfung des Verbots von Mischunternehmen angenommen, daß den Mitgliedern die Konkurrenz durch das Betreiben von Mietwagen nicht untersagt werden könne; im Gegensatz dazu hält es aber für rechtmäßig, wenn den Mitgliedern jegliche Konkurrenz – also auch mit Mietwagen – untersagt wird. Randnummer31

Wie bereits oben ausgeführt, darf die Satzung den Mitgliedern nur solche Wettbewerbsbeschränkungen auferlegen, die zur Sicherung des Zwecks und der Funktionsfähigkeit der Genossenschaft erforderlich sind. Diese Grenze wird von den hier betroffenen Satzungsbestimmungen nicht eingehalten. Der satzungsmäßige Geschäftsgegenstand der Rechtsbeschwerdeführerin ist sehr weit gefaßt; er umfaßt insbesondere den Großhandel mit allen für das Taxigewerbe und die Mitglieder erforderlichen Waren, Rohstoffen und sonstigen Bedarfsartikeln, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die das Taxigewerbe zu fördern geeignet sind, die Vornahme von Vermittlungs- und Delkrederegeschäften, die Stärkung und Sicherung der selbständigen Existenz der Mitglieder durch geeignete Maßnahmen auf dem Gebiet der Werbung, Ausstattung und Beratung sowie sonstige Dienstleistungen. Alle Betriebe oder Genossenschaften, die derartige Leistungen auch für Taxiunternehmer anbieten, stehen somit in Konkurrenz mit der Rechtsbeschwerdeführerin. Dies hat zur Folge, daß eine Beteiligung an ihnen oder nur ihre Unterstützung den hier in Rede stehenden Wettbewerbsverboten unterfiele. Damit wäre den Mitgliedern nicht nur die Beteiligung an einer anderen Funkzentrale verboten, vielmehr dürften sie sich auch nicht an anderen Einrichtungen beteiligen, die Waren oder Dienstleistungen für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge einschließlich Taxen, wie z.B. Treibstoff, Kfz-Zubehör, Werbemittel, Reparaturleistungen, Finanzierungen usw., anbieten. Es ist jedoch nicht dargetan, daß ein so weitgehendes Wettbewerbsverbot für die Funktionsfähigkeit der Rechtsbeschwerdeführerin erforderlich ist. Insbesondere ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß – wie das Beschwerdegericht gemeint hat – es zu einem Informationsmißbrauch oder zu einer Vertrauenskrise mit den anderen Genossen kommen muß, wenn ein Genosse ein solches Geschäft für den allgemeinen Bedarf im Kraftverkehrsgewerbe betreibt, unterstützt oder daran beteiligt ist. Randnummer32

Die betreffenden Verbote sind daher jedenfalls erheblich zu weit gefaßt und somit nach § 1 GWB unwirksam. Ob sie einen rechtlich zulässigen Kern enthalten, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine Reduktion auf ihren etwaigen rechtlich zulässigen Inhalt kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht im einzelnen dargelegt ist, welche konkreten Wettbewerbshandlungen der Genossen die Funktionsfähigkeit der Rechtsbeschwerdeführerin gefährden würden und daher verboten werden können. Sofern es derartige Wettbewerbshandlungen gibt, bleibt es der Rechtsbeschwerdeführerin unbenommen, entsprechend konkret gefaßte Wettbewerbsverbote in die Satzung aufzunehmen. Randnummer33

III. Im Ergebnis war daher die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen und auf die AnschlußRechtsbeschwerde die Verfügung der Landeskartellbehörde in den Punkten 1 c) und d) wiederherzustellen.

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