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BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019 – II ZB 12/17

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
Die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren sind im nachfolgenden Rechtsstreit nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO erstattungsfähig.

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