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BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – II ZB 35/20

Brüssel-la-VO Art. 31 Abs. 2

Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist auf einseitig ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, wenn durch die Vereinbarung eine ausschließliche Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts zu Lasten der vor dem erstbefassten Gericht klagenden Partei vereinbart wurde.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Dezember 2020 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 95 des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.      PLC(im Folgenden: Schuldnerin), einer Gesellschaft nach dem Recht des Vereinigten Königreichs mit Sitz in London und Verwaltungssitz in Berlin.2

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate. Sie erwarb bis Dezember 2011 29,21 % der Geschäftsanteile der Schuldnerin.3

Die Beklagte stellte der Schuldnerin seit 2011 Liquidität zur Verfügung. Aufgrund erneuten Liquiditäts- und Finanzierungsbedarfs schloss sie am 28. April 2017 mit der Schuldnerin einen Darlehensvertrag über 350.000.000 € nebst Auszahlungsplan. In dem Darlehensvertrag vereinbarten die Vertragsparteien die Anwendbarkeit englischen Rechts und zu Gunsten der Beklagten („to the benefit of the Lender only“) die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in England für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag.4

Am gleichen Tag unterzeichnete der CEO der Beklagten ein Schreiben an die Geschäftsführer der Schuldnerin, in dem dieser die Absicht der Beklagten bestätigte, ihr die notwendige Unterstützung zur Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen, soweit diese in absehbarer Zeit fällig würden, zukommen zu lassen (im Folgenden: Comfort Letter).5

Die Beklagte verweigerte am 9. August 2017 die Auszahlung einer fälligen Darlehensrate in Höhe von 50.000.000 €. Mit Schreiben vom 11. August 2017 teilte die Beklagte der Schuldnerin mit, dass sie ihr keine finanzielle Unterstützung mehr zukommen lassen werde.6

Die Schuldnerin stellte am 15. August 2017 bei dem Amtsgericht Charlottenburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 1. November 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zunächst in Eigenverwaltung eröffnet, am 16. Januar 2018 die Eigenverwaltung aufgehoben und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.7

Bis zum 18. Juli 2018 wurden Forderungen in Höhe von 7.258.314.987,01 € zur Insolvenztabelle angemeldet, von denen nach Einschätzung des Klägers Forderungen in Höhe von jedenfalls 495.718.251,40 € festzustellen sein werden.8

Der Kläger begehrt mit seiner am 25. Juli 2018 vor dem Landgericht Berlin eingereichten Klage Zahlung von 495.718.251,40 € von der Beklagten wegen Verletzung von Pflichten aus dem Comfort Letter, den er als sog. harte Patronatserklärung (unbegrenzte Finanzierungszusage) ansieht, hilfsweise wegen Verletzung von vorvertraglichen Pflichten im Zusammenhang damit.9

Am 22. Januar 2019 erhob die Beklagte vor dem High Court of Justice in London (im Folgenden: High Court) Klage u. a. auf Feststellung, dass dem Kläger keine Ansprüche wegen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit dem Comfort Letter, wie sie in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin geltend gemacht würden, zustünden. Den Antrag des Klägers, das Verfahren auszusetzen, bis das Landgericht Berlin sich für zuständig erklärt habe, wies der High Court am 18. November 2019 zurück und ließ ein Rechtsmittel hinsichtlich der Frage zu, ob die asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarung in dem Darlehensvertrag unter Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2012/1215 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1; im Folgenden: EuGVVO) fällt. Der Court of Appeal bestätigte am 18. Dezember 2020 die Entscheidung des High Court und wies den Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels zurück. Gegen die Nichtzulassung hat der Kläger Rechtsmittel eingelegt, über das der Supreme Court of the United Kingdom bislang nicht entschieden hat.10

Das Landgericht Berlin hat das Verfahren auf Antrag der Beklagten nach Art. 31 Abs. 2 EuGVVO bis zur abschließenden Entscheidung des High Court über seine Zuständigkeit ausgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht auf seine Kosten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.11

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das Beschwerdegericht dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Bestätigung der Aussetzungsentscheidung durch das Beschwerdegericht. Das Landgericht hat das Verfahren zu Recht gemäß Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ausgesetzt.12

A. Das Beschwerdegericht (KG, ZIP 2021, 308) hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:13

Art. 31 Abs. 2 EuGVVO sei nicht bereits nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) EuGVVO unanwendbar. Die Klage falle nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015, L 141, S. 19; im Folgenden: EuInsVO). Sie gehe nicht unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervor oder stehe in engem Zusammenhang damit, Art. 6 Abs. 1 EuInsVO.14

Art. 31 Abs. 2 EuGVVO sei auch nicht deswegen unanwendbar, weil die Beklagte kein Gericht eines Mitgliedstaates angerufen habe. Der High Court sei gegenwärtig und auf absehbare Zeit als Gericht eines Mitgliedstaates zu behandeln. Das ergebe sich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 aus Art. 126, 127 Abs. 1 und Abs. 6 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7; im Folgenden: Austrittsabkommen) und für die Zeit danach aus Art. 67 Abs. 1 Buchst. a) des Austrittsabkommens.15

Die Aussetzung nach Art. 31 Abs. 2 EuGVVO habe auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil das Landgericht Berlin international unzuständig und deshalb die Klageabweisung als unzulässig vorrangig sei. Ungeachtet der Frage, ob der Gedanke effizienter Verfahrensführung eine solche Prüfung überhaupt gestatte, sei das Landgericht Berlin, blieben Gerichtsstandsvereinbarungen außer Betracht, international zuständig nach Art. 6 Abs. 1 EuGVVO i.V.m. § 23 ZPO.16

Auch in der Sache sei die Aussetzung nach Art. 31 Abs. 2 EuGVVO geboten. Die Gerichte des Vereinigten Königreichs seien für diesen Rechtsstreit gemäß einer Vereinbarung nach Art. 25 EuGVVO ausschließlich zuständig. Dabei könne offenbleiben, ob das derogierte Erstgericht die nach dieser Vorschrift begründete Zuständigkeit vollumfänglich zu prüfen habe. Eine solche Prüfung unterstellt, hätten die Beklagte und die Schuldnerin in dem Darlehensvertrag eine den Erfordernissen des Art. 25 EuGVVO genügende Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, die sich auch auf Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 28. April 2017 erstrecke, weil Vertrag wie Comfort Letter im Rahmen eines „Unterstützungspakets“ verknüpft worden seien.17

Unerheblich sei, dass die Gerichtsstandsvereinbarung nur zu Gunsten der Beklagten wirke und die Gerichte Englands in ihrer Gesamtheit benannt seien. Der Anwendungsbereich der Art. 31 Abs. 2, Art. 25 EuGVVO erfasse sowohl einseitig bindende Gerichtsstandvereinbarungen als auch solche ohne Prorogation der örtlichen Zuständigkeit.18

B. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.19

1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass das Verfahren in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt, weil es eine Zivil- oder Handelssache ist. Die Bereichsausnahme nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) EuGVVO für Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren greift nicht.20

a) Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) EuGVVO grenzt aus dem Anwendungsbereich der EuGVVO Verfahren aus, die in den Anwendungsbereich der EuInsVO fallen.21

aa) Die Verordnungen sind hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs so auszulegen, dass jede Regelungslücke und Überschneidung vermieden wird. Klagen, die vom Anwendungsbereich der EuGVVO ausgeschlossen sind, weil sie unter „Konkurse, Vergleiche oder ähnliche Verfahren“ einzuordnen sind, fallen in den Anwendungsbereich der EuInsVO. Spiegelbildlich fallen Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich der EuInsVO fallen, unter die EuGVVO (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – C-337/17, ECLI:EU:C:2018:805 = ZIP 2019, 142 Rn. 30 – Feniks; Urteil vom 18. September 2019 – C-47/18,ECLI:EU:C:2019:754 = ZIP 2019, 1872 Rn. 33 – Riel; Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-649/16, ECLI:EU:C:2017:986 = ZIP 2018, 185 Rn. 24 – Valach, noch zur Verordnung (eG) 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1; im Folgenden: EuInsVO aF). Der Begriff“Zivil- und Handelssachen“ und damit der Anwendungsbereich der EuGVVO ist, wie u.a. aus dem Erwägungsgrund (10) der EuGVVO hervorgeht, weit zu fassen. Der Anwendungsbereich der EuInsVO darf demgegenüber nach ihrem Erwägungsgrund (6) nicht weit ausgelegt werden (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-649/16, ECLI:EU:C:2017:986 Rn. 25 = ZIP 2018, 185 Rn. 25 – Valach mwN).22

bb) Nach Art. 6 Abs. 1 EuInsVO sind Gerichte eines Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO eröffnet wurde, nur für alle Klagen ausschließlich zuständig, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. dazu die st. Rspr. des EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017- C-649/16, ECLI:EU:C:2017:986 = ZIP 2018, 185 Rn. 26 – Valach mwN).23

Eine Klage geht unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervor, wenn der der Klage zu Grunde liegende Anspruch oder die ihr zu Grunde liegende Verpflichtung nicht den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts, sondern den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren entspringt. Der Gesichtspunkt zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, ist nicht der prozessuale Kontext, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage (EuGH, Urteil vom 21. November 2019 – C-198/18,ECLI:EU:C:2019:1001 = ZIP 2019, 2360 Rn. 31 – CeDeGroup mwN).24

b) Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Vortrag des Klägers geht die Klage nicht unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervor. Der der Klage zu Grunde liegende Anspruch entspringt den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts und nicht abweichenden Regeln für das Insolvenzverfahren.25

aa) Die Rechtsgrundlage, auf die der Kläger seinen Zahlungsanspruch stützt, ist der Comfort Letter vom 28. April 2017, mit dem die Beklagte sich der Schuldnerin gegenüber rechtlich bindend verpflichtet haben soll, diese in die Lage zu versetzen, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Klagen wegen der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Vertrag, der vom Schuldner vor Eröffnung des Verfahrens abgeschlossen wurde, gehen nach Erwägungsgrund 35 der EuInsVO nicht aus dem Insolvenzverfahren hervor. Um eine solches, den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts unterliegendes Rechtsgeschäft handelt es sich nach dem Klägervorbringen (vgl. zur Patronatserklärung OGH, ZIP 2017, 829; Mankowski, EWiR 2017, 247).26

Die Zielrichtung, mittels des Comfort Letter die Insolvenz der Schuldnerin zu vermeiden, schafft eine bloß wirtschaftliche Verknüpfung mit dem Insolvenzverfahren. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist aber zu entnehmen, dass eine bloß wirtschaftliche Verknüpfung für die Anwendung der EuInsVO nicht genügt, sondern eine rechtliche Verknüpfung erforderlich ist. In Verfahren, die der Gerichtshof dem Anwendungsbereich der EuInsVO zugeordnet hat, waren für die Entscheidung über die Klage durchweg nationale Vorschriften des Insolvenzverfahrensrechts oder des materiellen Insolvenzrechts maßgeblich (Schadensersatzklage gegen Geschäftsleiter nach französischem Recht: EuGH, Urteil vom 22. Februar 1979 – C-133/78, Slg. 1979, I-733- Gourdain; Insolvenzanfechtungsklage nach §§ 129 ff. InsO: Urteil vom 12. Februar 2009 – C-339/07, ECLI:EU:C:2009:83 = ZIP 2009, 427 Rn. 16 ff.- Deko Party Belgium; § 64 GmbHG aF: Urteil vom 4. Dezember 2014- C-295/13, ECLI:EU:C:2014:2410 = ZIP 2015, 196 Rn. 19 ff. – H; Zuordnung zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenz: Urteil vom 11. Juni 2015 – C-649/13, ECLI:EU:C:2015:384 = ZIP 2015, 1299 Rn. 29 ff. – Nortel; Schadensersatzklage gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses: Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-649/16, ECLI:EU:C:2017:986 = ZIP 2018, 185 Rn. 22 ff. – Valach; Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle: Urteil vom 18. September 2019 – C-47/18, ECLI:EU:C:2019:754 = ZIP 2019, 1872 Rn. 37 ff. – Riel; Klage auf Unwirksamkeit einer Hypothek nach insolvenzrechtlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs: Urteil vom 4. Dezember 2019 – C-493/18, ECLI:EU:C:2019:1046 = ZIP 2020, 80 Rn. 30 ff. – Tiger u.a.).27

bb) Aus den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs kann sie nichts für die Anwendung der EuInsVO herleiten.28

(1) Aus der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Gourdain (EuGH, Urteil vom 22. Februar 1979 – C-133/78, Slg. 1979, I-733 Rn. 5- Gourdain) lässt sich nicht ableiten, dass ein Verfahren seine Rechtsgrundlage insbesondere dann in einem Insolvenzverfahren habe, wenn nur der Insolvenzverwalter den betreffenden Anspruch geltend machen könne.29

Vom Gerichtshof ist vielmehr geklärt, dass allein die Tatsache, dass eine Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem im Rahmen dieses Verfahrens bestimmten Insolvenzverwalter erhoben wurde und dieser im Interesse der Gläubiger handelt, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Art einer Klage führt, die von einem Insolvenzverfahren unabhängig ist und materiell-rechtlich weiterhin dem allgemeinen Recht unterliegt (EuGH, Urteil vom 10. September 2009 – C-292/08, ECLI:EU:C:2009:544 = ZIP 2009, 2345 Rn. 29 ff. – German Graphics Graphische Maschinen GmbH; Urteil vom 4. September 2014 – C-157/13, ECLI:EU:C:2014:2145 = ZIP 2015, 96 Rn. 29- Nickel&Goeldner Spedition; Urteil vom 6. Februar 2019 – C-535/17,ECLI:EU:C:2019:96 = ZIP 2019, 524 Rn. 29 – NK; Urteil vom 21. November 2019 – C-198/18, ECLI:EU:C:2019:1001 = ZIP 2019, 2360 Rn. 35 f.- CeDeGroup; jeweils mwN). In der Rechtssache Gourdain ging es um eine Haftungsklage gegen den Geschäftsleiter einer Gesellschaft, die nur vom Konkursverwalter geltend gemacht werden konnte. Die der Klage zu Grunde liegende Vorschrift war materiell dem Insolvenzrecht zuzuordnen. Der Generalanwalt hat dazu in den von der Rechtsbeschwerde zitierten Schlussanträgen ausgeführt, dass dem Insolvenzrecht auch solche Ansprüche zuzuordnen seien, die auch im allgemeinen Zivilrecht bestünden, die aber im Konkursrecht eine so entscheidende Veränderung erführen, dass sie nach ihrer Zwecksetzung als dem Konkursrecht gehörend anzusehen seien (Schlussanträge Generalanwalt Reischl vom 7. Februar 1979 – C-133/78 – Gourdain,ECLI:EU:1979:33, S. 756). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die der Klage zu Grunde liegenden Ansprüche aus dem Comfort Letter durch das Insolvenzrecht eine vergleichbare Veränderung erfahren haben, und solches ist auch nicht ersichtlich.30

(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Riel (EuGH, Urteil vom 18. September 2019 – C-47/18, ECLI:EU:C:2019:754 = ZIP 2019, 1872 – Riel) nicht ausgesprochen, dass Art. 6 Abs. 1 EuInsVO anwendbar sei, wenn die Anspruchsgrundlage zwar dem allgemeinen Zivil- und Handelsrecht entspringe, es für den Rechtsstreit aber auf die Anwendung nationaler insolvenzrechtlicher Vorschriften ankomme.31

Verfahrensgegenstand war eine Prüfklage nach der österreichischen Insolvenzordnung. Der Gerichtshof ordnete die Klage ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage dem Insolvenzrecht zu, weil sich – abgesehen davon, dass die in § 110 der österreichischen Insolvenzordnung vorgesehene Prüfklage im Insolvenzrecht zu verorten sei – aus dem Wortlaut der Bestimmung ergebe, dass die Klage im Rahmen eines Insolvenzverfahrens von den daran beteiligten Gläubigern bei Streitigkeiten über die Rangordnung von ihrerseits erhobenen Forderungen erhoben werden könne (EuGH, Urteil vom 18. September 2019 – C-47/18, ECLI:EU:C:2019:754 = ZIP 2019, 1872 Rn. 37 – Riel). Eine vergleichbare Verflechtung mit insolvenzrechtlichen Vorschriften weist die hier gegenständliche Leistungsklage nicht auf.32

(3) Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu § 64 GmbHG aF kann die Rechtsbeschwerde ebenfalls nichts für ihren Standpunkt gewinnen.33

Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Klage, die der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet wurden, in den Anwendungsbereich der EuInsVO fällt (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 – C-295/13, ECLI:EU:C:2014:2410 = ZIP 2015, 196 Rn. 19 ff. – H; Urteil vom 10. Dezember 2015 – C-594/14, ECLI:EU:C:2015:806 = ZIP 2015, 2468 Rn. 15 ff. – Kornhaas). Der Bestand des hier streitbefangenen Anspruchs hängt dagegen nicht von der Insolvenzreife der Schuldnerin ab und auch die sich aus seiner Nichterfüllung ergebenden Ansprüche setzen sie nicht voraus.34

(4) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, es handele sich bei der Klage um eine im Interesse aller Gläubiger liegende Prärogative des Insolvenzverwalters im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache ÖFAB (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – C-147/12, ECLI:EU:C:2013:490 = ZIP 2013, 1932 – ÖFAB), weil der Kläger mit ihr letztlich auf eine Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO abziele.35

Der Hinweis auf § 212 InsO verfängt schon deshalb nicht, weil jede erfolgreiche Leistungsklage zum Wegfall des Eröffnungsgrunds führt, wenn der Masse dadurch ausreichende Liquidität zugeführt wird. Im Übrigen hat der Gerichtshof in der Bezugsentscheidung gerade entschieden, dass eine auf ein „Versprechen“, an die Gläubiger einer Gesellschaft zu zahlen oder der Gesellschaft die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stellen, gestützte Klage keine im Interesse aller Gläubiger auszuübende ausschließliche Prärogative des Verwalters sei, sondern es sich um Rechte handele, die die Gesellschaft im eigenen Interesse wahrnehmen könne (Urteil vom 18. Juli 2013 – C-147/12, ECLI:EU:C:2013:490 = ZIP 2013, 1932 Rn. 25 – ÖFAB).36

(5) Anders als die Rechtsbeschwerde meint ist schließlich unerheblich, dass bei der Bestimmung der Schadenshöhe insolvenzrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen sein mögen. Für die Zuordnung der Klage zum Insolvenzrecht kommt es, wie bereits ausgeführt, allein auf deren Rechtsgrundlage an.37

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Frage, ob eine unbegrenzte Finanzierungszusage, als die der Kläger den Comfort Letter verstanden wissen will, in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EuInsVO fällt, dem Europäischen Gerichtshof nicht zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen.38

Eine Vorlage ist entbehrlich, weil die sich stellende Frage nach der Auslegung des Unionsrechts durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in einer Weise geklärt ist, die keinen Raum für vernünftigen Zweifel lässt (acte éclairé: st. Rspr. seit EuGH, Urteil vom 27. März 1963 – C-28/62, Slg. 1963, 60, 81- da Costa; acte clair: EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 f. = NJW 1983, 1257 – C.I.L.F.I.T.; Urteil vom9. September 2015 – C-160/14, ECLI:EU:C:2015:565 = EuZW 2016, 111, 114 Rn. 38 – Ferreira da Silva; jeweils mwN).39

Auf Grundlage der vom Europäischen Gerichtshof zur Abgrenzung von EuGVVO und EuInsVO entwickelten Kriterien besteht nach dem Vorgesagten kein Zweifel, dass der der Klage zu Grunde liegende Anspruch nicht unmittelbar dem Insolvenzrecht, sondern dem allgemeinen Zivil- und Handelsrecht entspringt. Bereits der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich beurteilte eine interne Patronatserklärung in diesem Sinne, ohne Raum für vernünftigen Zweifel auszumachen (OGH, ZIP 2017, 829).40

2. Das Beschwerdegericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union der Anwendung von Art. 31 Abs. 2 EuGVVO nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. a) des Austrittsabkommens nicht entgegensteht.41

a) Bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist das zum Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltende Recht anzuwenden. Das gilt auch, wenn das Gericht der Vorinstanz dieses Recht noch nicht berücksichtigen konnte (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 – II ZB 25/17, ZIP 2019, 1277 Rn. 17 mwN).42

b) Die Gerichte des Vereinigten Königreichs sind zwar keine Gerichte eines Mitgliedstaats mehr. Das Vereinigte Königreich ist infolge seines Austritts aus der Europäischen Union und Ablauf des in Art. 126 Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 kein Mitgliedstaat mehr, sondern ein Drittstaat. Nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. a) Austrittsabkommen gelten im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, für vor Ablauf der Übergangszeit eingeleitete gerichtliche Verfahren sowie für damit zusammenhängende Verfahren oder Klagen gemäß Art. 29, 30 und 31 EuGVVO die Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO indes weiter.43

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Verfahren weist einen Bezug zum Vereinigten Königreich auf, weil im Streit steht, ob die Gerichte des Vereinigten Königreichs aufgrund einer Vereinbarung nach Art. 25 EuGVVO für die Entscheidung zuständig sind. Das Verfahren und das Verfahren vor dem High Court wurden auch vor Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitet.44

c) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Verweisung gelte nur für Zuständigkeitsbestimmungen im engeren Sinne, nicht aber für die in Abschnitt 9 enthaltenen Vorschriften der Art. 29 ff. EuGVVO, ist weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von Art. 67 Austrittsabkommen und den Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO in Einklang zu bringen.45

Der Wortlaut der Regelung spricht für eine Verweisung auf das gesamte Kapitel II der EuGVVO, das die amtliche Überschrift „Zuständigkeit“ trägt. Die Vorschriften der Art. 29 bis 34 EuGVVO regeln die Kompetenz der mitgliedstaatlichen Gerichte zur Entscheidung über die Zuständigkeit für die Entscheidung in einem Rechtsstreit und sind damit ebenfalls Zuständigkeitsbestimmungen.46

Art. 67 Austrittsabkommen dient der geordneten Abwicklung anhängiger Gerichtsverfahren. Es würde diesem Regelungsziel widersprechen, die Fortgeltung der Zuständigkeitsvorschriften anzuordnen, nicht aber der Bestimmungen zur Koordinierung von schon anhängigen Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bei Gerichten eines Mitgliedsstaats und des Vereinigten Königreichs.47

Die im Austrittsabkommen positivierten Übergangsregelungen lassen sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht mit der allgemeinen Überlegung überspielen, dass der den Aussetzungspflichten der EuGVVO zu Grunde liegende Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der von der Gleichwertigkeit und Austauschbarkeit der Gerichtverfahren in den Mitgliedstaaten ausgeht (zu Art. 21 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 – C-116/02, ECLI:EU:C:2003:657 Rn. 48 = RIW 2004, 289 Rn. 48 – Gasser), nach Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem Kreis der Mitgliedsstaaten nicht mehr gelte. Der Fortgeltung der Zuständigkeitsregelungen steht ebenso wenig entgegen, dass der Europäische Gerichtshof nach Ablauf des Übergangszeitraums für Vorabentscheidungsersuchen der Gerichte des Vereinigten Königreichs nicht mehr zuständig ist (vgl. Art. 86 Abs. 2 Austrittsabkommen). Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde auf die Veröffentlichungen der Europäischen Kommission vom 18. Januar 2019 (Mitteilung der Europäischen Kommission – Generaldirektion Justiz und Verbraucher, Der Austritt des Vereinigten Königreichs und die EU-Vorschriften im Bereich der Ziviljustiz und des internationalen Privatrechts vom 18. Januar 2019) und vom 11. April 2019 (Fragen und Antworten zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union im Bereich der Ziviljustiz und des internationalen Privatrechts der Europäischen Kommission – Generaldirektion Justiz und Verbraucher vom 11. April 2019), in denen die Kommission noch davon ausgegangen ist, dass Art. 29 EuGVVO mit Wirksamwerden des Austritts nicht mehr anzuwenden sei. Die geraume Zeit vor Abschluss des Austrittsabkommens verfassten Dokumente sind durch die Kommissionsmitteilung vom 27. August 2020 überholt, in der die Aussagen, auf die die Rechtsbeschwerde Bezug nimmt, nicht mehr enthalten sind (Mitteilung der Europäischen Kommission – Generaldirektion Justiz und Verbraucher vom 27. August 2020, Der Austritt des Vereinigten Königreichs und dieEU-Vorschriften im Bereich der Ziviljustiz und des internationalen Privatrechts).48

d) Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten. Die Auslegung von Art. 67 Abs. 1 Buchst. a) Austrittsabkommen und Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel besteht und der Senat überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (acte clair, s.o.).49

3. Das Beschwerdegericht konnte offenlassen, ob und in welchem Umfang das Landgericht als zuerst angerufenes Gericht nach Art. 31 Abs. 2EuGVVO berechtigt und verpflichtet ist zu prüfen, ob das später angerufene Gericht aufgrund einer Vereinbarung nach Art. 25 EuGVVO ausschließlich zuständig ist. Denn das Ergebnis seiner hypothetischen Prüfung, wonach der High Court ausschließlich zuständig ist, hält rechtlicher Nachprüfung stand.50

a) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die in dem Darlehensvertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung auf die Rechtsstreitigkeit Anwendung findet.51

aa) Die Reichweite einer Gerichtsstandsklausel beurteilt sich nach den europarechtlichen Anforderungen des Art. 25 EuGVVO. Die Vereinbarung der Zuständigkeit muss im Hinblick auf die Entscheidung über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige „aus einem bestimmten Rechtsverhältnis“ entspringende Rechtsstreitigkeit erfolgen (Bestimmtheitsgrundsatz). Durch dieses Erfordernis soll die Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf Rechtsstreitigkeiten eingeschränkt werden, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung geschlossen wurde. Es soll vermeiden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich derer die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (zu Art. 17 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 10. März 1992 – C-214/89, Slg. 1992, I-1745 Rn. 31 = ZIP 1992, 472, 474 – Powell Duffryn; Urteil vom 21. Mai 2015- C-352/13, ECLI:EU:C:2015:335, ZIP 2015, 2043 Rn. 68 – CDC Hydrogen Peroxide; vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1993 – II ZR 155/92, BGHZ 123, 347 Rn. 8 ff.). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs zum EuGVÜ gilt für die EuGVVO, da diese in den Beziehungen der Mitgliedstaaten anstelle des Übereinkommens getreten ist (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 – C-222/15,ECLI:EU:C:2016:525 = ZIP 2016, 1700 Rn. 30 – Höszig).52

Maßgebend ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht das Vertragswerk, in dem die Gerichtsstandsvereinbarung enthalten ist, sondern das Rechtsverhältnis, anlässlich dessen die Zuständigkeit vereinbart wurde. Welche Rechtsstreitigkeiten in den Anwendungsbereich einer Gerichtsstandsklausel fallen, ist durch Auslegung zu ermitteln, die Sache des nationalen Gerichts ist, vor dem sie geltend gemacht wird (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997- C-269/95, Slg. 1997, I-3767 Rn. 31 = RIW 1997, 775, 778 – Benincasa; Urteil vom 16. März 1999 – C-159/97, Slg. 1999, I-1597 Rn. 31 = ZIP 1999, 1184 Rn. 31 – Castelletti; Urteil vom 21. Mai 2015 – C-352/13, ECLI:EU:C:2015:335, ZIP 2015, 2043 Rn. 67 – CDC Hydrogen Peroxide; Urteil vom 2. Juli 2016- C-222/15, ECLI:EU:C:2016:525, ZIP 2016, 1700 Rn. 28 – Höszig; jeweils mwN).53

bb) Die streitige Gerichtsstandsvereinbarung ist eine Individualvereinbarung, deren Auslegung Sache des Tatrichters ist. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder die Auslegung auf im Rechtsbeschwerdeverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 3. November 2015 – II ZR 446/13, ZIP 2016, 211 Rn. 26; Beschluss vom 13. November 2019 – XII ZB 3/19, BGHZ 224, 54 Rn. 40; jeweils mwN).54

cc) Nach diesen Maßstäben ist die Auslegung des Beschwerdegerichts, dass die Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche aus dem Comfort Letter gilt, rechtlich nicht zu beanstanden.55

(1) Diese Auslegung ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Urkunde selbst keine Gerichtsstandsvereinbarung enthält. Das Beschwerdegericht hat diesen Umstand bei seiner Auslegung erwogen und schlüssig mit der Motivation der Beklagten, den Comfort Letter möglichst unverbindlich zu gestalten, begründet.56

(2) Auch mit der Behauptung, weder der Darlehensvertrag noch außerhalb des Vertragstextes liegende Umstände böten Anhaltspunkte für die Erstreckung der Gerichtsstandsklausel auf Ansprüche aus dem Comfort Letter, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht die Rechtfehlerhaftigkeit der Auslegung des Beschwerdegerichts auf, sondern hält ihr lediglich ihr eigenes Vertragsverständnis entgegen. Das Beschwerdegericht hat aus der Formulierung des Darlehensvertrags selbst vertretbar auf den Willen der vertragschließenden Parteien geschlossen, für alle im Zusammenhang mit der Finanzierung der Schuldnerin stehenden Ansprüche die Zuständigkeit der englischen Gerichte zu vereinbaren. Dabei hat es das Beschwerdegericht auch nicht bewenden lassen, sondern zur Begründung seines Auslegungsergebnisses eine Vielzahl außerhalb des Vertragstextes liegender Umstände herangezogen, namentlich dass die Dokumente am gleichen Tag unterzeichnet wurden, zusammen der Liquiditätsbeschaffung zur Insolvenzvermeidung dienten, in der vorangegangenen E-Mail-Korrespondenz dementsprechend übereinstimmend als „Unterstützungspaket“ bezeichnet wurden und dass der Comfort Letter einen Teil (258.000.000 €) der ursprünglich angefragten höheren Kreditlinie von 608.000.000 € ersetzen sollte.57

(3) Mit der Behauptung, der Darlehensvertrag sei abschließend verhandelt gewesen, bevor die Abgabe des Comfort Letter erstmalig in Rede gestanden habe, legt die Rechtsbeschwerde ebenfalls keinen Rechtsfehler der Auslegung des Beschwerdegerichts dar. Die Rechtsbeschwerde blendet wiederum aus, dass der Comfort Letter unstreitig einen Teil des ursprünglich avisierten höheren Darlehens ersetzen sollte und beide Dokumente am selben Tag unterzeichnet wurden.58

(4) Einen auslegungserheblichen Rechtsfehler zeigt die Rechtsbeschwerde auch nicht mit der Behauptung auf, der Comfort Letter sei nicht Annex zum Darlehensvertrag, sondern das zentrale und unabdingbare Element gewesen, das die Jahresabschlussprüferin veranlasst habe, von einer positiven Fortführungsprognose der Schuldnerin auszugehen. In welchem Verhältnis die beiden Vereinbarungen zueinanderstehen, ist nicht erheblich, da der Wille, die Zuständigkeit auf beide Vereinbarungen zu erstrecken, festgestellt ist. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht anhand der Vertragsgenese und dem Vertragsvolumen rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Darlehensvertrag nach dem Willen der Parteien gerade keine bloße „akzessorische Begleitabrede“ zu dem Comfort Letter sein sollte.59

(5) Fehl geht ferner der Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe übersehen, dass die Schuldnerin und die Beklagte nicht nur den Darlehensvertrag und den Comfort Letter, sondern weitere Maßnahmen vereinbart hätten, darunter insbesondere die Nichtausübung einer Put-Option bezüglich einer Wandelanleihe, wobei sie eine eigenständige Rechtswahl- und Zuständigkeitsvereinbarung getroffen hätten. Das geht an der Begründung des Beschwerdegerichts vorbei, wonach der Comfort Letter im Laufe der Verhandlungen an die Stelle eines Teils der ursprünglich angefragten Kreditlinie getreten ist und deshalb mit dem Darlehensvertrag und gerade nicht zugleich allen weiteren Maßnahmen ein Finanzierungspakt gebildet hat. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.60

(6) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde schließlich, dass das Beschwerdegericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt habe. Das Beschwerdegericht hat keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern den Willen der Parteien, einen Gerichtsstand auch für die Ansprüche aus dem Comfort Letter zu vereinbaren, positiv festgestellt.61

b) Das Beschwerdegericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 EuGVVO auszusetzen ist, obwohl die Gerichtsstandsvereinbarung nur für den Kläger, nicht aber für die Beklagte bindend ist.62

aa) Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist auf einseitig ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, wenn durch die Vereinbarung eine ausschließliche Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts zu Lasten der vor dem erstbefassten Gericht klagenden Partei vereinbart wurde (aus dem deutschsprachigen Schrifttum etwa Freitag, Festschrift U. Magnus, 2014, S. 419, 431; E. Pfeiffer/M. Pfeiffer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtverkehr, Stand: August 2020, Art. 31 EuGVVO Rn. 14; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Art. 31 EuGVVO Rn. 22; Schlosser in Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Art. 31 EuGVVO Rn. 2; Abendroth, WM 2017, 1786, 1791; Hohmeier, IHR 2014, 217, 223; ferner Fentiman in Magnus/Mankowski, European Commentaries on Private International Law, Art. 31 EuGVVO Rn. 16 f.). Dieser Auffassung sind auch der High Court (Urteil vom 18. November 2019, [2019] EWHC 3107 (Comm) Rn. 183 ff., 220 – Etihad Airways PJSC v Flöther mwN aus dem englischsprachigen Schrifttum; Urteil vom 3. Februar 2017, [2017] EWHC 161 (Comm) Rn. 62 ff. – Commerzbank Aktiengesellschaft v Liquimar Tanker Management Inc; Urteil vom 17. Mai 2016, [2016] EWHC 1182 (Comm) Rn. 18 – Perella  Weinberg v Codere SA), der Court of Appeal (Berufungsurteil vom18. Dezember 2020, [2020] EWCA Civ 1707, dort insbesondere Rn. 93 f.- Etihad Airways PJSC v Flöther) und das Spanische Gericht erster Instanz Nr. 5 von Alcobendas (Urteil vom 18. April 2016 – Codere SA v Perella Weinberg, zitiert nach High Court, Urteil vom 18. November 2019, [2019] EWHC 3107 (Comm), dort Rn. 165 f. – Etihad Airways PJSC v Flöther).63

bb) Die gegenteilige Auffassung der Rechtsbeschwerde, die sich namentlich auf Garcimartin (in Dickinson/Lein, The Brussels I Recast, 2015, Rn. 11.54; aus dem deutschsprachigen Schrifttum BeckOK ZPO/Eichel, Stand: 1. März 2021, Art. 31 Rn. 14 f.; Mankowski, RIW 2015, 17, 19;Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl., Art. 31 EuGVVO Rn. 10a; Wais, RabelsZ 81 [2017], 815, 850 ff.) beruft, wird durch den Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 EuGVVO nicht nahegelegt und läuft Sinn und Zweck der Vorschrift zuwider.64

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bezieht sich der Verordnungswortlaut („Wird ein Gericht eines Mitgliedsstaats angerufen, das gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 25 ausschließlich zuständig ist …“) durch Verwendung des Singulars nicht nur auf beidseitig bindende ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen, da er nichts über die Partei der Vereinbarung besagt, für die sie bindend ist und die das Gericht angerufen hat.65

Die Vorschrift wurde in die EuGVVO eingefügt, um die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen zu stärken und der Möglichkeit zum Missbrauch der Prioritätsregel des Art. 29 Abs. 1 EuGVVO (damals Art. 21 EuGVÜ) durch die Erhebung von sogenannten Torpedoklagen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 – C-116/02, ECLI:EU:C:2003:657 = Slg. 2003, I-14693 = RIW 2004, 289 – Gasser) zu begegnen (Erwägungsgrund 22).66

Dieses Ziel erreicht Art. 31 Abs. 2 EuGVVO, indem es einer Partei, die unter Verstoß gegen eine Gerichtsstandsvereinbarung verklagt wird, die Möglichkeit gibt, durch Klageerhebung vor dem vereinbarten Gericht die Aussetzung des prorogationswidrigen Verfahrens zu erreichen. Einen Grund, einer unter Verstoß gegen eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung beklagten Partei den Schutz des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO zu verwehren, nur, weil sie ihrerseits in der wahl des Gerichtsstands frei ist, ist nicht ersichtlich.67

Es wäre auch im Hinblick auf die nach der EuGVVO gewährte zuständigkeitsrechtliche Privatautonomie im internationalen Rechtsstreit nicht überzeugend, einseitig bindende Gerichtsstandsvereinbarungen vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen. Gerichtsstandsvereinbarungen sollten nach dem Willen des Verordnungsgebers gestärkt werden, um die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands für Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtverhältnis zu erhöhen und Rechtssicherheit für die Parteien zu schaffen (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 14. Dezember 2010, KOM(2010) 748 endg., S. 4; dazu Weller, ZZPInt 19 (2014), 251).68

Die Einbeziehung einseitiger Gerichtsstandsvereinbarungen in Art. 31 Abs. 2 EuGVVO steht auch nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass jedes Gericht nur die eigene Zuständigkeit, nicht aber die Zuständigkeit eines anderen mitgliedstaatlichen Gerichts prüfen soll (zu Art. 21 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 – C-116/02, ECLI:EU:C:2003:657 Rn. 44 =RIW 2004, 289 Rn. 44 – Gasser). Die gegenteilige Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht nachvollziehbar. Das später aufgrund einer asymmetrischen Gerichtsstandsvereinbarung angerufene Gericht muss auch in dem Fall, dass bei ihm „ein gesetzlicher Gerichtsstand grundsätzlich gegeben (wäre)“, nicht „implizit“ über die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts befinden. Seine Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob es [selbst] aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich zuständig ist. Bejaht es dies, setzt es das Verfahren fort. Verneint es dies, muss es das Verfahren aussetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht (Art. 29 EuGVVO). Das später angerufene Gericht darf mithin gerade nicht entscheiden, ob es aus anderen Gründen zuständig ist (vgl. Weller, ZZPInt 19 [2014], 251, 272).69

Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist auch nicht im Hinblick auf die strukturell ähnliche Regelung in dem am 30. Juni 2005 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossenen Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (ABl. 2009, L 133, S. 1; im Folgenden: Haager Übereinkommen) auf allseitig bindende Gerichtsstandsvereinbarungen einzuschränken. Das Gegenteil ist richtig. Zwar ist Art. 31 Abs. 2 EuGVVO der Regelung in Art. 6 des Haager Übereinkommens nachempfunden (Vorschlag der Europäischen Kommission zur Reform der EuGVVO KOM(2010) 748 endgültig, S. 10). Das Haager Übereinkommen ist aber nur auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anwendbar, die in Art. 3 Buchst. a), und dies ist der entscheidende Unterschied zur EuGVVO, gerade legal definiert werden als eine Vereinbarung, in der die, ein oder mehrere bestimmte Gerichte eines Vertragsstaats unter, wie es wörtlich heißt, Ausschluss der Zuständigkeit aller anderen Gerichte zu dem Zweck benannt werden, über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über einen künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit zu entscheiden (vgl. dazu Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rn. 3.403; Reuter/Wegen, ZVglRWiss 116 (2017), 382, 398). Der Begriff der Ausschließlichkeit im Übereinkommen ist insofern enger als in Art. 25 EuGVVO.70

Gegen die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf allseitig bindende Gerichtsstandsvereinbarungen spricht schließlich, dass der von der Europäischen Kommission im Vorfeld der EuGVVO-Reform in Auftrag gegebene Heidelberger Report die internationale Praxis in Darlehensverträgen hervorgehoben und empfohlen hatte, einseitig ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen von der Aussetzungspflicht auszunehmen (vgl. Weller in Hess/Pfeiffer/ Schlosser, Heidelberger Report [The Brussels I regulation 44/2001], 2008, Rn. 402), der Verordnungsgeber dieser Empfehlung aber nicht gefolgt ist.71

cc) Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten. Die Auslegung von Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel besteht und der Senat mit dem High Court (Urteil vom 18. November 2019, [2019] EWHC 3107 (Comm) Rn. 220 – Etihad Airways PJSC v Flöther; Urteil vom 3. Februar 2017, [2017] EWHC 161 (Comm) Rn. 62 ff. – Commerzbank Aktiengesellschaft Liquimar Tanker Management Inc; Urteil vom 17. Mai 2016, [2016] EWHC 1182 (Comm) Rn. 18 – Perella Weinberg v Codere SA), dem Court of Appeal (Berufungsurteil vom 18. Dezember 2020, [2020] EWCA Civ 1707 Rn. 92 f.- Etihad Airways PJSC v Flöther) und dem Spanischen Gericht erster Instanz Nr. 5 von Alcobendas (Urteil vom 18. April 2016 – Codere SA v Perella Weinberg, zitiert nach High Court, Urteil vom 18. November 2019, [2019] EWHC 3107 (Comm), dort Rn. 166 – Etihad Airways PJSC v Flöther) überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (acte clair; s.o.).72

c) Der Anwendung von Art. 31 Abs. 2 EuGVVO steht, wie das Beschwerdegericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, schließlich nicht entgegen, dass die in Rede stehende Gerichtsstandsvereinbarung nicht ein bestimmtes einzelnes Gericht, sondern die Gerichte Englands für zuständig erklärt.73

aa) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, Art. 31 Abs. 2 EuGVVO setze die Vereinbarung auch der örtlichen Zuständigkeit voraus, lässt sich weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck der Regelung vereinbaren (vgl.Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., Art. 31 EuGVVO Rn. 10; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., Art. 31 EuGVVO Rn. 12; MünchKommZPO/Gottwald, 5. Aufl., Art. 31 EuGVVO Rn. 3; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., Art. 31 EuGVVO Rn. 4; Hohmeier, IHR 2014, 217, 219).74

Art. 31 Abs. 2 EuGVVO verweist auf Art. 25 EuGVVO, der die Bestimmung eines Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaats zulässt. Der Begriff „haben … vereinbart“ in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO kann nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Gerichtsstandsklausel so formuliert sein muss, dass sich das zuständige Gericht schon auf Grund ihres Wortlauts bestimmen lässt. Es genügt, wenn die Klausel die objektiven Kriterien nennt, über die sich die Parteien bei der Bestimmung des Gerichts oder der Gerichte, die über ihre Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen, geeinigt haben (zu Art. 17 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 9. November 2000 – C-387/98, Slg. 2000, I-9337 Rn. 15 = ZIP 2001, 213 Rn. 15 – Coreck Maritime GmbH mwN). Einigen sich die Parteien nur auf die internationale Zuständigkeit, bestimmt sich das örtlich zuständige Gericht nach dem Prozessrecht des prorogierten Staats (MünchKommZPO/Gottwald, 5. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 66; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 2; jeweils mwN).75

Die Verwendung des Singulars „ein Gericht“ in Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist darauf zurückzuführen, dass die Vorschrift die Anrufung eines bestimmten Gerichts voraussetzt und bedeutet nicht, dass sie nur die Vereinbarung eines bestimmten Gerichts erfasst. Soweit das vereinzelt anders beurteilt wird, wird eine analoge Anwendung des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO befürwortet (Rauscher/ Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl., Art. 31 EuGVVO Rn. 9; Klöpfer, Missbrauch im Europäischen Zivilverfahrensrecht, 2016, S. 360 f. Fn. 31).76

bb) Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten. Die Auslegung von Art. 31 Abs. 2 EuGVVO, wonach die Vorschrift nicht auch die Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit voraussetzt, ist derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel besteht und der Senat überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (acte clair; s.o.).77

C. Die Rechtsbeschwerde hat allerdings Erfolg, soweit das Beschwerdegericht dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Die Kostenfolgen der Aussetzung bestimmen sich nach nationalem Prozessrecht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – IX ZR 83/17, ZIP 2018, 802 Rn. 13 für Art. 29 EuGVVO; BeckOK ZPO/Eichel, Stand: 1. März 2021, Brüssel Ia-VO Art. 31 Rn. 19, Art. 29 Rn. 46). Im Aussetzungsverfahren ergeht keine Kostenentscheidung. Die Ausgangsentscheidung des Landgerichts über die Aussetzung des Verfahrens hat als Teil der Hauptsache dementsprechend keine Kostenentscheidung enthalten. Das durch diese Aussetzungsentscheidung ausgelöste Beschwerdeverfahren und das anschließende Rechtsbeschwerdeverfahren stellen ebenfalls nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens dar (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 12). Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die durch eine Aussetzungsentscheidung ausgelöst werden, bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – II ZB 30/04,NJW-RR 2006, 1289 Rn. 12; Beschluss vom 1. Juni 2006 – IX ZB 33/04,FamRZ 2006, 1268 Rn. 2; Beschluss vom 16. Juni 2009 – XI ZB 33/08, ZIP 2009, 1393 Rn. 19; Beschluss vom 30. November 2010 – XI ZB 23/10, ZIP 2011, 147 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juni 2013 – VI ZB 31/12, VersR 2013, 1198 Rn. 12; Beschluss vom 8. April 2014 – XI ZB 40/11, ZIP 2014, 1045 Rn. 26; Beschluss vom 25. Juli 2019 – I ZB 82/18, WM 2020, 751 Rn. 46;Beschluss vom 9. März 2021 – II ZB 16/20, WM 2021, 740 Rn. 23 mwN).

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