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BGH, Beschluss vom 15. November 2011 – II ZR 304/09

BGB §§ 27, 254, 670

Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Handeln einen Schaden des Vereins, kommt eine Haftungsprivilegierung des Mitglieds auch bei unentgeltlicher Tätigkeit nicht in Betracht.

Schlagworte: Gesellschafter, Schadensersatzanspruch