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BGH, Beschluss vom 15. November 2011 – II ZR 6/11

GmbHG § 30; InsO §§ 39, 135

Der Darlehensrückzahlungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters ist im Insolvenzverfahren allenfalls dann als nachrangig zu behandeln, wenn er im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag ausgeschieden ist.

Schlagworte: ausgeschiedener Gesellschafter, Einlagenrückgewähr, Gesellschafter, Gesellschafterdarlehen, GmbHG § 64 Satz 3, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung nach § 64 Satz 3 GmbHG, Innenhaftung, Insolvenz, Kapitalerhaltung, Zahlungen an Gesellschafter