Einträge nach Montat filtern

BGH, Beschluss vom 17. Februar 1997 – II ZR 259/96

§ 5 Abs 4 GmbHG, § 3 ZPO, § 138 BGB, § 242 BGB, § 275 BGB

Ist eine Sacheinlagevereinbarung nach BGB § 138 von Anfang an unwirksam oder entfällt die Verpflichtung zur Sacheinlage nachträglich nach BGB § 275, weil ihre Erbringung unmöglich wird, ist der Gesellschafter von Gesetzes wegen zur Leistung der Stammeinlage in bar verpflichtet. Soll dies durch eine Neufassung des Gründungsvertrages deutlich gemacht werden, so hängt das für die Bemessung der Beschwer nach ZPO § 3 maßgebliche objektive Interesse der anderen Gesellschafter an der Beibehaltung des Gründungsvertrages in seiner ursprünglichen Fassung nicht von dem höheren Wert des als Sacheinlage vorgesehenen Gegenstandes ab.

Tenor

Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf über 60.000,– DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Parteien sind Gesellschafter einer GmbH, die 1991 mit einem Stammkapital von 50.000,– DM zum Betrieb eines Alters- und Pflegeheims gegründet worden ist. Dritte Gründungsgesellschafterin war die Stadt S., die zwischenzeitlich im Zuge einer Gemeindegebietsreform in die Klägerin eingegliedert wurde. Der Beklagte hat eine Stammeinlage von 20.000,– DM, die Klägerin und die Stadt S. haben jeweils Stammeinlagen von 15.000,– DM übernommen. Im Gründungsvertrag erklärten die Gesellschafter, daß die Stadt S. ihre Einlage durch die Übertragung von vier Grundstücken mit einem angenommenen Wert von 15.000,– DM erbracht habe. Tatsächlich hatte die Stadt S. die Grundstücke jedoch nicht auf die Gesellschaft übertragen. Sie war hierzu auch im folgenden nicht in der Lage, weil die Rechtsaufsichtsbehörde die beantragte Genehmigung der Auflassung im Hinblick auf den weit über 15.000,– DM liegenden Wert der Grundstücke durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17. Dezember 1992 versagt hat. In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, einer Neufassung des Gründungsvertrags zuzustimmen, in welcher die Sacheinlage der vormaligen Stadt S. durch eine Bareinlage von 15.000,– DM ersetzt wird, die die Klägerin bereits geleistet hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und festgestellt, daß der Wert der Beschwer für den Beklagten 60.000,– DM nicht übersteige. Der Beklagte, der Revision eingelegt hat, beantragt, den Wert seiner Beschwer auf über 60.000,– DM festzusetzen. Er macht geltend, daß die betreffenden Grundstücke einen Verkehrswert von 760.000,– DM hätten, die Wertdifferenz zwischen der ursprünglich vereinbarten Sacheinlage und der in der Neufassung vorgesehenen Bareinlage somit 745.000,– DM betrage und er – entsprechend seiner 40 %-igen Beteiligung an der GmbH – in Höhe von 298.000,– DM beschwert sei. Randnummer2

II. Der Antrag ist nicht begründet. Das für die Bemessung der Beschwer nach § 3 ZPO maßgebliche objektive Interesse des Beklagten an der Beibehaltung des Gründungsvertrags in seiner ursprünglichen Fassung hängt nicht von dem Verkehrswert der Grundstücke ab. Denn auch ohne eine Neufassung des Gründungsvertrags war die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Stadt S. nur zur Leistung der von dieser übernommenen Stammeinlage in Geld verpflichtet und nicht zur Übertragung der Grundstücke. Randnummer3

Ist eine Sacheinlagevereinbarung von Anfang an unwirksam oder entfällt die Verpflichtung zur Sacheinlage nachträglich nach § 275 BGB, weil ihre Erbringung unmöglich wird, ist der Gesellschafter von Gesetzes wegen zur Leistung der Stammeinlage in bar verpflichtet (vgl. BGHZ 28, 314, 316; BGHZ 45, 338, 345; Scholz/Winter, GmbHG, 8. Aufl., § 5 Rdn. 61; 63, 95; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 5 Rdn. 84, 85, 87, 88; Rowedder/Rittner, GmbHG, 2. Aufl., § 5 Rdn. 37, 38; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 5 Rdn. 25; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 5 Rdn. 38). Selbst wenn die Sacheinlagevereinbarung im vorliegenden Fall trotz des extremen Mißverhältnisses zwischen dem Wert der einzubringenden Grundstücke und der übernommenen Stammeinlage weder gegen die guten Sitten noch gegen Treu und Glauben verstoßen und zu ihrer Wirksamkeit auch nicht der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde bedurft hätte, wurde sie jedenfalls dadurch unerfüllbar, daß die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung der Auflassung versagte. An ihre Stelle trat die Pflicht zur Leistung der Stammeinlage in bar. Die Neufassung des Gründungsvertrags, der zuzustimmen der Beklagte verurteilt worden ist, vollzieht diese außerhalb der Satzung eingetretene Rechtslage lediglich nach. Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,– DM nicht.

Schlagworte: Bareinlage, Bareinlagen, Gegenstand der Sacheinlage, Sacheinlage, Sacheinlagen